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2 (1831)
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331
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Pandkct. L. XVII. Tit. 2. Pro socio.

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W'rksam bleibe, wenn er bekannt war, unwirksam sei.

*' 11« So wie die Genossenschaft nicht auf den Erbenes Genossen übergeht, so auch nicht auf den Adrogirenden,am «t man nicht sonst wider Willen eines Andern Genosse

^ r de, den man nicht zum Genossen mag. Der Adrogirte?. JSt bleibt aber Genosse , denn auch ein Haussohn, der dera tedichea Gewalt entlassen wird, bleibt Genosse. §. 12.CM, er habe ich gesagt, dass auch durch Confiscation die Ge-sellschaft aufgelöst werde; dies bezieht sich auf die Ein-euung des ganzen Vermögens, wenn die Güter eines Genos-en eingezogen werden; denn da ein Anderer 1SG ) sein Nach-

ger wird , so wird er als todt betrachtet. §. 13. Wenn ein

e, «oss e nach getrennter Genossenschaft auf eine geineinschaft-

"ache ( etwas gewendet hat, so kann er dies nicht mit

enossenklage einklagen, weil mau nicht sagen kann,

jj . er dies als Genosse oder für die Gemeinschaft gethana . . ' ai, f erhobene Gemeinschaftstheilungsklage aber wirdjj _, "leser Umstand berücksichtigt werden; denn äst gleichSa 1 nossensc l>aft getrennt, so bleibt doch die Theilmig derSei ^ U ,,0C ' 1 ''brig. § 14- Wenn einer der Genossen dasy euisc haftliche Geld bei sich hat , und einer der GenossenJen "r> * t ' e ' i s <> hat er nm * gegen den zu klagen , bei demde» S a ^ liegt; nach Abzug desselben können danu wegen§. )r ""i wns e ' n Jeder zu fordern hat, Alle klagen.Se ' "isweileu ist es auch während der Dauer der Genos-ein S r^ ''"'^'ff? wider den Genossen zu klagen, z. 13. wennUl ,. " e "°sseiiscliaft über einen Finauznacht eingegangen isl,ha Y*\ . Ave S en verschiedener Vertrüge keinem Genossen zu-

ciilp . IS '« von der Genossenschaft abzugehu, dabei aber, was§ ir eui S enon »incn hat, von ihm nicht eingeschossen wird.(; e * »»enii einer der Genossen ein Ehemann ist, und die«Uli ° SSeusc l xa ft Während der Daner der übe getrennt wird, sode,.-' . bemann Jas Heiraihsgnt voraus wegnehmen, weil, leiiigo dasselbe bauen mm«, der die Lasten [der Ehe! trägt.

ffelöst

£" aber die Genossenschaft nach schon getrennter Ehe auf-

> so ist das Ileiratliscut an demselben Tage zurückzu-

* n > wo es zahlbar ist 1 " 7 ).

die r ^^' iih ' " X "' arl ^' V rM ' * st 7M Jer Zo''t, woU . " euo »seuschaft getrennt wird, ein solches VeruäUmss ein-

,. u » Wodurch es gewiss wink dass dasllebathfignt weder

>W Z R , ' OC k ZU1U TUeil zurückgegeben werden müsse , so muss

Richter dasselbo unter den Genossen (heilen.

"7. l'AUG. üb. XXXII. ad Ed. Wenn einer der

Der l'.s. ug^l^^^^^^H') ». meine angeführte Schrift S. 86.