330
Pandect. t. XVII. Tit. 2. Pro socio.
deshalb bei Eingehung der Genossenschaft Nichts verabredetworden ist. §. 6. So entledigt auch der, welcher eine Ge-nossenschaft auf Zeit eingegangen ist, durch Aufkündigu»?yor der Zeit den Genossen gegen sich, nicht sich gegen denGenossen der Verpflichtung. Wenn also nachher ein GeWi« 11gemacht worden ist, so zieht er davon keinen Theil; we" naber Schaden entstanden, so hat er nach wie vor seinen A 11 "theil zu tragen; es müsste denn die Aufkündigung aus irgendeiner Notwendigkeit geschehen sein l54 ). Ist die Zeit abg c 'laufen, so steht ihm frei abzutreten, weil dies ohne b ü " eAbsicht geschieht. §. 7. Die Aufkündigung einer Genosse 0 *Schaft kann auch durch Andere bewirkt werden, und daherheisst es, dass auch ein Bevollmächtigter die Genossenscha'aufkündigen könne. Gilt das aber von dem, welchem d' e"Verwaltung des ganzen Vermögens überlassen ist, oder vo"dem, welchem dies insbesondere aufgetragen ist, oder ka |lDinau durch beide rechtsbeständig aufkündigen? Dieses ist da».Richtigere; es müsste denu der Herr ihm die Aufküiidig 1 " 1 ^besonders verboten haben. §. 8. So steht auch geschrieben»es könne mein Genosse auch meinen Bevollmächtigten atlkündigen; wozu Servius beim Alfenus bemerkt: es steh"in dem freien Willen des Machtgebers (domin!), ob er, we" 0seinem Bevollmächtigten aufgekündigt worden ist, dies geneh»halten wolle. Derjenige, dessen Bevollmächtigtem an Ige*" 11digt worden ist, erscheint also als der Verbindlichkeit eutl«'*'Ken; von ihm wird aber abhängen, ob auch der, welcher de" 1Bevollmächtigten aufgekündigt hat, entlassen sein soll; wie vVJvon dem, welcher dem Genossen aufkündigt, gesagt habe''*§. 9. Durch den Tod eines Genossen wird die Geuossenscba 1aufgelöst, wenn sie auch durch Einwilligung Aller geschlo»»^ 0ist und noch mehrere übrig sind ; es müsste denn bei krriC'tuug derselben ein Auderes verabredet sein; auch tritt » ejErbe des Genossen nicht für ihn ein; für das aber, wa* al .gemeinschaftlichen Sachen nachher erworben wird, und so ail c
iVir Arglist oder Versehen bei dem, was von früher g^eniacbt« 1
Geschäften abhängt, lnuss sowohl der Erbe den Genossen, adiese ihm , gerecht werden. §. 10. Eerner hört die Ge»° 'senschaft auf, wenn sie für ein gewisses Geschäft <""»gangen und. dieses beendigt ist-, wenn aber; , da noch -^ ,.angethaa ist, der Eine stirbt, und dann das Geschäft, W^' a ,sie die Gesellschaft errichtet haben, zu Stande kommt, so 'W ,r
da« 8
derselbe Unterschied Anwendbar sein, wie beim Auftrage!die Genossenschaft, wenn der Tod des Andern unbekannt war
t* s )i
154) S. ineine angeführte Schrift S. 96.
155) Dein, der das G-esch'ät't nach seinem Tode ausführlc.