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2 (1831)
Entstehung
Seite
327
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tat

e nicht Genosse ist.

Pandkct. L. XVII; Til, ^^^^^^

Antheil ganz von ihm erlangt hat, darauf der dritte Genosseenselben belangt, und seinen Antlieil nicht ganz bekommen»im, ^veji d erS elbe nicht Alles leisten kann, wird dann der,

"'elcher weniger erlangt, wider den, der das Ganze bekoni-e " ,Jiat, darauf klagen können, dass die Theile zwischen ihnen

ßemeinschai'tlich gemacht, das Leisst, ausgeglichen werden,

e u es unbillig sei, dass aus derselban Genossenschaft Einer

e "'ffer,'der Andere mehr erhalte? Das Richtigere ist, dass

durch die Genossenklage erlangen kann, dass Beider An-

Rmi- gleich gemacht werden; für diese Meinung spricht diel'hgkeit. §, 6. Bei der Untersuchung, wieviel der Genossetaten könne, wird die Zeit der Entscheidung berücksichtigt.

?. j* Auch dasjenige, was leisten zu können sich Jemand bös-'u verhindert hat, wird so angenommen, dass er es leisten

jj. 0 ! 11 ) 6 » denn Keinem darf billiger Weise seine böse Absicht»eichterung schaffen. Dies ist auch bei den Uebrigen, die,Weit sie zu leisten vermögen, belangt werden, ouzuwenden.

_ "och wenn er nicht aus böser Absicht, sondern durch einersehen ausser Stand zur vollen Leistung gekommen ist,

ij, , r ^ e <" nicht verurtheilt werden. §. 8. Auch gegen den"oen des Genossen ist die Genossenklage zulässig, obgleich

? er Erb

wenn

. » so geht doch der Vortheil l49 ) auf ihn über, und in Be-t " er Zollnächte und anderer [dergleichen] Genossenschaf-uult mau es so, dass der Erbe [zwar] nicht Genosse ist,

enn er nicht [in die Genossenschaft] aufgenommen wird,

eicliwobl aber jeder Vortheil aus der Genossenschaft ihm

lt J zufallt, und er gleicliermaassen auch den Schaden sich

. eciinen lassen muss, welcher, es sei bei .Lebzeiten des Fi-

c ! z P ac bt-Genosseu oder nachher, entsteht. Dies wird bei der

'Willigen iso) Genossenschaft nicht eben so gehalten.

*9) Nämlich der, welcher beim Tode des Erblassers schonEntstanden, oder doch, verursacht war. (S. u. Fr. 65.

d ") Cu/az (/. X. ols. 9.) sagt: Die socielas vectigalium. ce-wojiii/kji,,. (fetliluum ~) sei nur in Beziehung auf den Bebet)*"»» voluntaria, weil dabei der Üebergnng auf diesen immer"ednngen wurde und gültig bedungen werden konnte (s.ooen Fr. 59. j»r.), andere Genossenschaften also deshalb vo-»ininriae, weil dabei das Gegentheil Statt fand. So drücktealso die Bezeichnung-: non voluntaria (necessaria) eben dasaus, ^as Hn Yorstehenden als B.echtsverhUUuiss der soclctasWctigatium angegeben ist, voluntaria das Geg-entheil. Kanner Ulpianns haben sagen wollen: Socielas vectigalium"eccssai-i« est (heredi); <n*ort non similher m {licrcdi) votitn-Ur,n socieiate observatur? Dalier scheinen mir jene Be-nennungen sich vielmehr darauf zu beziehen, dass ein Fi-«auznacUt weder der Zeit nach, welche nein Staalo conttact-