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Pandkct. L. XVII- Tit. 2. Pro socio.
ner Antheile ist, und mir, der ich das Meinige schon habe,davon nichts zukommt.
63. ULP. lib. XXXI. ad Ed. — Richtig ist die Meinungdes Sabinus, dass Genossen, wenn sie es auch nicht f» rdas ganze Vermögen l * 2 ), sondern für einen Gegenstand sind»dennoch [nur] soweit sie leisten können oder arglistig, dass Siees nicht könnten, bewirkt haben, zu verurtheileu seien 143 )'denn das ist höchst vernünftig, da die Genossenschaft gevt'is*Herinaassen ein brüderliches Verhältniss ist. §. 1. Es ist z"untersuchen, ob auch dem Bürgen des Genossen das Nämlicl'"zu gewähren, oder ob diese Ilechtswohlthat persönlich » el 'Letzteres ist richtiger. Wenn aber ein gewisser Bürge, a ' äVertheidiger '**) des Genossen auf die Klage sich eingelassenhat, so muss ihm die Ilechtswohlthat zu Gute kommen; den"Julianus schreibt im vierzehnten Buche der Digesten, " etVertheidiger des Genossen müsse in soviel, als der Genosseleisten kann, vernrtheilt werden. Dasselbe gelte, sagt er, a" c 'Jvon dein Vertheidiger des Freilassers. Und allerdings "Wir"dies von allen gelten, die auf soviel, als sie leisten können, " e "langt werden 1 ' 45 ). §. 2. Dem Vater aber oder dem He rrttdes Genossen ist, wenn die Genossenschaft auf ihren Befe>»eingegangen worden, diese Einrede nicht zu gestalten ' * ''weil auch den Erben und andern Nachfolgern des Genosse"dies nicbt gewährt wird, wie auch nicht den Erben und Wacu'folgern der Uebrigen, die auf soviel, als sie leisten könne» 1 »zu belangen sind. §. 3. Wie ist nun das, was der GenoSSleisten kann, zu berechnen? Es ist angenommen, dass •*'?Schulden, die der Genosse zn bezahlen hat, nicht abz»zi e " esind. Dies schreibt auch Marcellus im siebenten Buche " et
Digesten, es miissie denn, sagt er, eine Schuld aus der C" e '
nossenschaft selbst herrühren 1 * 7 ). §. 4. So ist auch zu u"'tersuclien, ob auf eine Versicherung (cauliö), das heisst, ell,eblosse Zusage dessen, was der Genosse nicht leisten kann 4 ,-•#mit geklagt und gesprochen werden könne, was ich für 4?Richtigere halte. §. 5. Wenn aus einer Genossenschaft V°Dreien ein Genosse einen der Andern verklagt und sei' lC "
142) Nur diesen ertheilte nämlich wohl »las Edict die Ueclit*'wolüthat der Convpetenz. Fr. 1(5. D. de rc jud. (42. %■) ö 'meine nngef. S'chiift, S. 128.
143) Nämlich pro socio, wenn sie gegen einander Mag*?*
144) S. o. Fr. 35. $. 3.. Fr. 42. J. 7. I). de procur. et dcf. O M
145) S. Fr. lö. 17. 18. I). de re jud. (42. 1.)
146) S. o. Fr. 1. pr. 1). qnod v'issu. (45. 4.)
147) S. meine aiigHf. Schrill S. 127.
148) Darauf, dass der Beklagte einen schriftlichen Revers 00»stelle, sobald ev zu bessern Umständen gelangt sein W« 1 " 'den Klüger voll befriedigen zu wollen.