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2 (1831)
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Pandkct. L. XVII- Tit. 2. Pro socio.

ner Antheile ist, und mir, der ich das Meinige schon habe,davon nichts zukommt.

63. ULP. lib. XXXI. ad Ed. Richtig ist die Meinungdes Sabinus, dass Genossen, wenn sie es auch nicht f» rdas ganze Vermögen l * 2 ), sondern für einen Gegenstand sind»dennoch [nur] soweit sie leisten können oder arglistig, dass Siees nicht könnten, bewirkt haben, zu verurtheileu seien 143 )'denn das ist höchst vernünftig, da die Genossenschaft gevt'is*Herinaassen ein brüderliches Verhältniss ist. §. 1. Es ist z"untersuchen, ob auch dem Bürgen des Genossen das Nämlicl'"zu gewähren, oder ob diese Ilechtswohlthat persönlich » el 'Letzteres ist richtiger. Wenn aber ein gewisser Bürge, a ' äVertheidiger '**) des Genossen auf die Klage sich eingelassenhat, so muss ihm die Ilechtswohlthat zu Gute kommen; den"Julianus schreibt im vierzehnten Buche der Digesten, " etVertheidiger des Genossen müsse in soviel, als der Genosseleisten kann, vernrtheilt werden. Dasselbe gelte, sagt er, a" c 'Jvon dein Vertheidiger des Freilassers. Und allerdings "Wir"dies von allen gelten, die auf soviel, als sie leisten können, " e "langt werden 1 ' 45 ). §. 2. Dem Vater aber oder dem He rrttdes Genossen ist, wenn die Genossenschaft auf ihren Befe>»eingegangen worden, diese Einrede nicht zu gestalten ' * ''weil auch den Erben und andern Nachfolgern des Genosse"dies nicbt gewährt wird, wie auch nicht den Erben und Wacu'folgern der Uebrigen, die auf soviel, als sie leisten könne» 1 »zu belangen sind. §. 3. Wie ist nun das, was der GenoSSleisten kann, zu berechnen? Es ist angenommen, dass*'?Schulden, die der Genosse zn bezahlen hat, nicht abz»zi e " esind. Dies schreibt auch Marcellus im siebenten Buche " et

Digesten, es miissie denn, sagt er, eine Schuld aus der C" e '

nossenschaft selbst herrühren 1 * 7 ). §. 4. So ist auch zu u"'tersuclien, ob auf eine Versicherung (cauliö), das heisst, ell,eblosse Zusage dessen, was der Genosse nicht leisten kann 4 ,-#mit geklagt und gesprochen werden könne, was ich für 4?Richtigere halte. §. 5. Wenn aus einer Genossenschaft V°Dreien ein Genosse einen der Andern verklagt und sei' lC "

142) Nur diesen ertheilte nämlich wohl »las Edict die Ueclit*'wolüthat der Convpetenz. Fr. 1(5. D. de rc jud. (42. %) ö 'meine nngef. S'chiift, S. 128.

143) Nämlich pro socio, wenn sie gegen einander Mag*?*

144) S. o. Fr. 35. $. 3.. Fr. 42. J. 7. I). de procur. et dcf. O M

145) S. Fr.. 17. 18. I). de re jud. (42. 1.)

146) S. o. Fr. 1. pr. 1). qnod v'issu. (45. 4.)

147) S. meine aiigHf. Schrill S. 127.

148) Darauf, dass der Beklagte einen schriftlichen Revers 00»stelle, sobald ev zu bessern Umständen gelangt sein W« 1 " 'den Klüger voll befriedigen zu wollen.