Pandkct. L. XVII. Tit. 2. Pro socio.
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'•ossenschaft gemacht hat, Verzug verhängt, weil er dieses
yeld fji r g ; cu verweime f I ia t, mnss auch Zinsen entrichten, je-
°ch nicht als eigentliche Zinsen , sondern weil dem Genossen
baden dadurch entsteht, dass Jener den Verzug verhängt
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j Wenn er aber das Geld nicht für sich verwendet oder
eme n Verzug begangen hätte, gilt das Gegentbeil l41 ). So ist
»ch [sagt LabeoJ nach dem Tode des Genossen wegen'"'"Illingen des Erben kein dergleichen Schädenanschlag zu
1H chen, weil durch den Tod eines Genossen die Genossen-la tt sich auflöse. §. 1. Ein Genosse wnrde verwundet, in-m er den Sclaven der Genossenschaft, die feil geboten wur-
^ II und ausbrachen, Widerstand leistete. Labeo sagt, er
uue die auf seine Heilung verwendeten Kosten nicht durch
"»esellschaftsklage wieder erlangen, weil dieselben nicht
lr die Genossenschaft, wenn gleich wegen derselben, aufge-
e '»det worden; eben so wie wenn wegen dieser Genossen-'
alt Jemand ihn nicht zum Erben eingesetzt , oder er ein
,r i»ächtniss emgebüsst, oder sein Vermögen nachlässiger ver-
., " e t hätte; denn auch der Nutzen, der ihm wegen der
Se 'lschaft zugeflossen, würde nicht in gemeinschaftliche Kech-
'{? kommen , z. 13. wenn er wegen derselben zum Erben
'Sfcsetzt, oder ihm etwas geschenkt worden wäre.
61. ULP. Hb. XXXI. ad Ed.
Nach dem Julia uns
ani » er aber auch das, was er den Aerzten seinetwegen ge-
e " hat, zurückfordern; welches das Richtige ist.
^ 62. POMPON. lib. X11I. ad Sabin. — Wenn Titius, mit
• c hem icfi in Genossenschaft stand, gestorben ist, und ich,
«er Meinung, des Titius Erbschaft gehöre dein Sejus, mit
a e ' n gemeinschaftlich die Sachen verkauft habe, auch das
s dem Verkaufe gelöste Geld theils von mir, theils vom Se-
.' a 'i sich genommen worden ist, so hielten Nerafius und
'sto dafür, dass du, als der wahre Erbe des Titius,' kei-
"Weg» eineu Theil des mir zugefallenen Geldes mit der Ge-
enklage von mir erlangen könnest, weil ich nur den Preis
icf lne j uen Antheil empfangen habe, und eB einerlei sei, ob
meine Antheile allein,- oder in Gemeinschaft mit dem , der
v , ^ en ^igenihiimer der andern Theile ausgab, verkauft
e ; > Sonst würde folgen, dass auch wenn zwei Genossen
<* Sache verkauften, ein jeder da«, was auf ihn gekommen
iiu'i 6 ' Mn Audern auf erhobene Genossenklage gewähren
,,, • Aber auch du brauchest wegen des Autheils, den du
<» d «>"c u die Erbschaffsklage vom Sejus erlangst, mir nichts
e 'sten, da, was auf den Sejus gekommen ist, der Erlös dei-
U l) S.
meine augel'. Schrift S. 27. Note.