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2 (1831)
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325
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Pandkct. L. XVII. Tit. 2. Pro socio.

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'ossenschaft gemacht hat, Verzug verhängt, weil er dieses

yeld fji r g ; cu verweime f I ia t, mnss auch Zinsen entrichten, je-

°ch nicht als eigentliche Zinsen , sondern weil dem Genossen

baden dadurch entsteht, dass Jener den Verzug verhängt

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j Wenn er aber das Geld nicht für sich verwendet oder

eme n Verzug begangen hätte, gilt das Gegentbeil l41 ). So ist

»ch [sagt LabeoJ nach dem Tode des Genossen wegen'"'"Illingen des Erben kein dergleichen Schädenanschlag zu

1H chen, weil durch den Tod eines Genossen die Genossen-la tt sich auflöse. §. 1. Ein Genosse wnrde verwundet, in-m er den Sclaven der Genossenschaft, die feil geboten wur-

^ II und ausbrachen, Widerstand leistete. Labeo sagt, er

uue die auf seine Heilung verwendeten Kosten nicht durch

"»esellschaftsklage wieder erlangen, weil dieselben nicht

lr die Genossenschaft, wenn gleich wegen derselben, aufge-

e '»det worden; eben so wie wenn wegen dieser Genossen-'

alt Jemand ihn nicht zum Erben eingesetzt , oder er ein

,r i»ächtniss emgebüsst, oder sein Vermögen nachlässiger ver-

., " e t hätte; denn auch der Nutzen, der ihm wegen der

Se 'lschaft zugeflossen, würde nicht in gemeinschaftliche Kech-

'{? kommen , z. 13. wenn er wegen derselben zum Erben

'Sfcsetzt, oder ihm etwas geschenkt worden wäre.

61. ULP. Hb. XXXI. ad Ed.

Nach dem Julia uns

ani » er aber auch das, was er den Aerzten seinetwegen ge-

e " hat, zurückfordern; welches das Richtige ist.

^ 62. POMPON. lib. X11I. ad Sabin. Wenn Titius, mit

c hem icfi in Genossenschaft stand, gestorben ist, und ich,

«er Meinung, des Titius Erbschaft gehöre dein Sejus, mit

a e ' n gemeinschaftlich die Sachen verkauft habe, auch das

s dem Verkaufe gelöste Geld theils von mir, theils vom Se-

.' a 'i sich genommen worden ist, so hielten Nerafius und

'sto dafür, dass du, als der wahre Erbe des Titius,' kei-

"Weg» eineu Theil des mir zugefallenen Geldes mit der Ge-

enklage von mir erlangen könnest, weil ich nur den Preis

icf lne j uen Antheil empfangen habe, und eB einerlei sei, ob

meine Antheile allein,- oder in Gemeinschaft mit dem , der

v , ^ en ^igenihiimer der andern Theile ausgab, verkauft

e ; > Sonst würde folgen, dass auch wenn zwei Genossen

<* Sache verkauften, ein jeder da«, was auf ihn gekommen

iiu'i 6 ' Mn Audern auf erhobene Genossenklage gewähren

,,, Aber auch du brauchest wegen des Autheils, den du

<» d «>"c u die Erbschaffsklage vom Sejus erlangst, mir nichts

e 'sten, da, was auf den Sejus gekommen ist, der Erlös dei-

U l) S.

meine augel'. Schrift S. 27. Note.