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2 (1831)
Entstehung
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324
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Pandkct. L. XVII. Tit. 2. Pro socio.

schall fortbestehe 140 ), oder ob es eine neue sei, wenn dieTheilhaber etwa nach der Entlassung in der Geuossenscha»geblieben sind. Jn Hanns schreibt iin vierzehnten Buche d e ' -Digesten, es bestehe die alte Gesellschaft fort; denn bei die"gen Contracten sei auf den Anfang zu sehen; es seien aberzwei verschiedene Klagen anzustellen; die eine gegen den Va-ter wegen dessen, was vor der Entlassung aus der Gewal*fällig, worden ist denn für die Zeit, während welcher di«Genossenschaft nach der Entlassung fortgedauert hat, braucht derVater nichts zu leisten wider den Sohn wegen beider Zeit'räume, also wegen der ganzen Genossenschaft; denn auch we»">sagt er, der Genosse des Sohnes nach der Entlassung des Soh-nes unredlich gehandelt hat, so ist deshalb nicht dem Vatei"»sondern dem Sohne die Klage zu gestatten. §. 3. Wenn 1»""'Sclav mit dem Tilius eine Genossenschaft eingegangen i"" 1nachdem er veräussert worden, darin verblieben ist, so kau"man sagen, das» mit der Veräusserung des Sclaven die frühe 1-9Genossenschaft beendigt und eine ganz neue begonnen wor« 0 "sei, und daher sowohl mir, als dein Käufer die Genowwnkteg 8zustehe; gleichennaasscn sei sowohl wider mich, als wi<'" rden Käufer, wegen des vor dein Verkaufe Vorgefallenen, W e 'gen des andern aber nur wider den Käufer, die Klage /"*zulassen.

59. POMPON. Hb. XU. ad Sabin. Die Genosse«'schaft hört durch den Tod eines Genossen so gewiss auf, da*-man nicht einmal von Anfang den Eintritt des Erben in d' 9Genossenschaft bedingen kann. Dies sagt S a b i n u s von ' rl "vatgenossenschafteü; bei gemeinschaftlichen Finanzpächten bleibhingegen die Genossenschaft auch nach dein Tode eines ""'nossen bestehend , obwohl nur dann , wenn der Autheil de«Verstorbenen auf seines Erben Person mit geschrieben ist, s °

das» er auch dem Erben überlassen werden nniss; was i' ac _

liewaiKhniss der Umstände zu bcurtheileii ist. Denn, ^" eweiin derjenige gestorben wäre , iu Hinsicht auf dessen I '"''tigkeit die Gesellschaft hauptsächlich errichtet gewesen, °y {ohne Jeu sie nicht fortgeführt werden könnte? §. I. *' a 'ein Genosse im Spiel oder durch. Ehebruch verliert, kann <""aus «fein gemeinsamen Fond» nicht nehmen; wenn aber «" seGenosse durch Unredlichkeit von unserer Seite Schaden gein-ten hat, so kann er den Ersatz von uns fordern.

60. Idejvi Hb. XIII.. ad Sabin. Labeo sagt: ein

Ge-

nosse, der in Einzahlung des Gewinns, den er "wegen der w

140) D. h. ob der Vater «och immer, uacHBennuen quod _/**"£de peculio, htstitoria, tributoria, de in rem verso, vpflichtet sei, und des Sohns Verbindlichkeit keine Aenderiwberleide.