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2 (1831)
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323
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Pandect. L. XVH. Tit. 2. Pro socio.

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j'en lassen, denn es ist billig, dass, wer den Gewinn getlieilt" a t> auch den Schaden theile;

5G. PAUL. lib. VI. ad Sabin. — und es kommt nichtsdarauf an, ob er während der Dauer der Genossenschaft, oder"ach deren Auflösung hat wegen des Diebstahls zahlen müssen." a »selbe gilt von allen ehrenrührigen Riagen, wie der Inju-* leu klage, der llaubklage, der wegen verführten Sclaven und•«"■gleichen und von allen Geldstrafen, welche in Folge öifent-•clier Anklagen [einen Genossen] treifen.

p 57. ULP. lib. XXX. ad Sabin. — Est ist auch, sagtoinponius, nicht zu übersehen, dass dieses nur insofern rieh-'S 'st, als die Genossenschaft zu einem ehrbaren und erlaubten^Wecke errichtet ist. Ist aber eine Gesellschaft für Uebeltha-eu geschlossen , so ist sie offenbar nichtig; denn es ist all-seinein angenommen, dass über unrechtliche Dingo keine Ge-sellschaft eingegangen Averden kann.

58. Idem lib. XXXI. ad Ed. — Wenn das, was Einer

die Genossenschaft eingelegt hat, vernichtet ist, so ist zn

""ersuchen, ob er die Genosscuklage anstellen könne. Beim

p e , S,IS " ü siebenten Buche der Digesten wird aus einem

riefe des Cornelius Victor folgender Fall betrachtet: da

11 drei Pferde hattest und icli eins, haben wir uns als Genos-

[' vereinigt, so dass du mein Pferd dazu nehmen und das

lergesp-jjn, verkaufen, von dem Erlöse aber den vierten

ueil m; r gebei) solltest. Wenn nun mein Pferd vor dem

erkaufe stirbt, so bestellt, wie Celsus dafür hält, die Ge-

fSeiiscIinft nicht mehr und du brauchst nicht von dem Erlöse

»»er Pferde einen Theil abzugeben; denn die Genossenschaft

nicht errichtet, um ein Viergespann zu halfen, sondern zu

'kaufen. Hingegen wenn die Verabredung so gewesen sein

> dass wir ein Viergespann bilden und gemeinschaftlich be-

z en -wolle,, ^ so s ;,„i yyfc ouue Zweifel noch Genossen.

' *• Derselbe wirft die Frage auf: wenn wir Geld zusam-G ,?? e ß'* haben, um Waaren einzukaufen , und nun mein

c <* untergeht, wein es untergegangen sei? \Jnd er sagt:j es nach der Einlegung begegnet ist, dass das Geld hii-

v»;j 8» was ohne die errichtete Genossenschaft nicht geschehen

Gel ] ' S ° ^ e ^ e ^ as ^ e ^ beiden verloren, z. B. wenn dasLa l Unler S e Rangen ist, als es zum liinkauf der W^aaren über

» \ pschalft wurde ; wenn aber solches vor der Einlegiiiig-

h0 "»elieu ist, nachdem du dies Geld dazu bestimmt hattest,.äas^r 8 * *"' 8a *' t er ' uesna ^ D >" culs bekommen können, weilVV" e . '"Cut der Genossenschaft untergegangen igt. §. 1.

"W-T'f Cln ^ aWBBOU - n eine Genossenschaft geschlossen hat undJ e „ ft T V0ln Vater seiner Gewalt entlassen worden ist, so wirdJuli au us die Frage aufgeworfen, oh dieselbe Geuossen-

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