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2 (1831)
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Pahdect. L. XYII. TU. 1 Pro $octo.

nungen sowohl als der Stalle und die Fraclitlöline für ,. xl f 1 '(liiere und Wagen sowolil seinetwegen als seines Gcpäc»^Laiber, mit Recht anrechnen. §.16. Neratius sagt, ein " e ,'nosse müsse, wenn er für das ganze Vermögen Genosse » e »Alles in die Genossenschaft einlegen; daher ist sein Gutachte 1 iderselbe müsse wegen einer ihm widerfahrnen Beleidig 0 "»'oder nach dem Aquilischen Gesetze, wenn, ihm oder s cll ' e 9 >Sohne ein körperlicher Schaden zugefügt worden, einlegen ,''§. 17. Derselbe sagt, der Genosse fürs ganze Vermögen WCnicht augehalten , einzulegen , was er auf verbotenen Wegerworben habe. §. 18. Auf der andern Seite wird bei «Alten auch die Frage aufgeworfen, ob der Genosse fürs g a "Vermögen, wenn er in Folge seiner Verurlheiluug an* * l r.Injurieuklage etwas zu bezahlen hat, dies aus der Gemeinsch'erhalten müsse, um es bezahlen zu können. Und Atilici 0 " 'Snbinns, Cassius haben geantwortet: wenn er durch °gerechtes Urtheil verurtheilt sei, so müsse er es erlitt" 'wenn aber wegen seiner Uebelthat, so müsse er den Seha"allein (ragen; womit das Gutachten übereinstimmt, was & tfidius vom Servius berichtet: wenn gewisse Personen "nossen fürs ganze Vermögen seien, und nun einer, da er ,. <-Gericht nicht erschienen, verurtheilt worden sei * 3 ! ')j s0 . (er nichts aus der Gemeinschaft fordern; sei ihm aber in S e j!Gegenwart ein ungerechtes Urtheil widerfahren, so müsse >"der Schade aus der Gemeinschaft vergütet werden. , .

53. Idüm lib. XXX. ad Sabin. Was aber durch D><^stahl oder eine andere Missethat erlangt worden ist, darf *"', (bar in die Genossenschaft nicht eingelegt werden, weil e \Gemeinschaft für Verbrechen schändlich und abscheulich '..Ist es indess eiugelcgt worden, so wird der Gewinn gcnie 1schaftlicli sein; w

54. POMPON. lib. XIII. ad Sabin ____denn was eio.^ t

iiosse als Frucht einer Uebelthat eingelegt hat, darf er °j canders zurücknehmen, als wenn er deshalb verurtheilt W«*"'.

55. ULl\ lib. XXX. ad Sabin, Wenn also der, *#eher die Uelielt/iat begangen hat, deshalb belangt wirdi .nimmt er das umgelegte entweder allein, oder nebst der SC*wieder hermis; allein nimmt er es, wenn man den Fall 9 e

dass er es ohne "Wissen des Genossen in den Fonds d eV ,

nossenscLaft eingelegt; wenn es mit Wissen desselben g e!,c j,

heu ist, so muss sich der Genosse auch die Strafe mit bei - «

138} Dasjenige nämlich, was er von dem Beleidiger 0<,el ',,.lSchädiger als Piivatstrate erlangt. S. oben B. 9. Tit. 1- "imien B. 47. Tit. 10.

139) Also seine« Ungehorsams wegen.