Pahdect. L. XVII. Tit,
^"•J auch, keiner ' ä *) sich die Freiheit des letzten Willens
Schränken, oder einen entfernlern Verwandten den nähern
'Ziehen können 13 5 ). §. 10. Derselbe hat begutachtet: ein
"osso, welcher, da der andere oder die andern zögerten, zn
n Aul heilen das [gemeinschaftliche] Miethhaus hat ausbes-
' Rissen, kann zwar das Capital mit gewissen Zinsen, bin-
, Vier Monaten nach vollendeter Ausbesserung, wieder er-
W UI "^ ' mt ^ e ' dessen Einforderung ein Vorzugsrecht oder
\ v , 0 ' nmt nachher das Eigentlium an der Sache * ■» 6 ); gleich-
] I kann er auch die Genossenklage anstellen, um Schad-
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ung Zll erlangen; man setze den Fall,einige wiederhaben, als das Eigenlhum des Hausesdes Kaisers M
beschränkt nämlich die be-
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»*• --- «.»lUilUI (7 J.I1«! VU* J M' .Ol, 111 C11IIV l KUMJIAV.il Uli: MO-
j. '«ten Zinsen deshalb auf vier Monate, weil sie nach vier"aten das Eigenthum zuspricht. §. 11. Wenn eine Genos-iio |.. zum Finkauf geschlossen , dieser aber durch des Ei-[j | "°»en Willen oder Versehen verhindert wordenJj ,. "»streitig- die Genossenklage Statt. Wenn indcss dieUli i"^ un S' beigefügt ist: falls die Sache binnen der<lin Zeit feil würde, und diese Zeit ohne Verschul-
k|. f Genossen vorübergegangen ist, so fällt die Genossen-
4.i \ We £" §• 12. So schreibt auch Cassius: wenn aufAv , esser,1 "g eines gemeinschaftlichen Wasscrlanfs Kosten ge-i\f r ~ Wor ^ n y s° habe zu Wiedererlangung des Aufwandes^ wenossenklnge Statt. §. 13. Desgleichen schreibt Mela:ffel U ZWe " Nachbarn jeder einen halben Fuss breit Boden her-
w»-' '"" darauf zwischen ihren Grundstücken eine Mauerw ac hwcrk, zu Tragung der beiderseitigen Baue, zu errich-Se ' ""f nun nach Erbauung der Mauer der Eine das Einfas-Vu Vou "alken in dieselbe verwehre, so müsse die Genosseu-) ne j" •'"fi'oslcllt werden. So auch, wenn sie einen Platz ge-
Vvt! i" ''* c h gekauft hätten, damit ihre Fenster nicht verbaut
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<J; e f, nbcr dem Andern das Verabredete nicht gewähre, habe
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»Vjsc/ien denselben Personen errichtet sind, so reicht un-iw f? ese Eine Klage für Alle aus. §. 15. Wenn einerin,, w" os ' s ' en in Angelegenheiten der Genossenschaft, z. B.s e\>* i a % ar ei» einzukaufen, verreist ist, so kann er der Genos-se,, j a ,,,lr diejenigen Kosten anrechnen, die für «Je aufge-Er wird also die Miethen der Gastwoh-
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w»d dieser Plnlz dem Einen überlassen worden ist,
snossenklage Statt. §. 14. Wenn mehrere Genossenscliaf-
135% a r" er < ' er GöII °ssen, nämlich durch den Societätsrertrag.l^Vi a i' eU Fi>11 ' <li,ss cr <mne Tcstmneut stürbe.
I'i7) $ n " 4)111161)611 der Genossen.&C?" , "'_' e, _ l Fr - *■ H' •"» quib. cutis, pfgn. v. hypoth. Inc. con-