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2 (1831)
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Pandect. L. XVII. Tit. 2. Pro socio.

und [anderes] Eigenthum, aucli wurden seine Sclaven ver*wuudet. Juli an us sagt, dieser Schade sei gemeinschai»''[zu tragen], und daher müsse der [andere Genosse] die Ha' 1des Schadens sowohl an Gelde, als an andern Gegenstände' idie der Genosse nicht mit sich geführt haben würde, wen» enicht zum Waareneinkauf für gemeinschaftliche Rechnung 1 S e 'reist wäre, auf angestellte Genossenklage über sich nehme''Aber auch wenn auf ärztliche Hülfe etwas gewendet yvordeist, muss der Genosse dies antheilig tragen, wie Juli 3 ", 1 'sehr richtig sagt, und eben deshalb wird auch falls durch Sei"bruch etwas verloren gegangen ist, dafern es keine and**Waaren sind, als welche zu Schiffe hergeschafft zu we r ^ epflegten , der Schade auf Beide fallen; denn sowie der **winn, so muss auch der Verlust, der nicht durch Schuld e»uGenossen entsteht, geineinsam sein. §. 5. Zwei waren aGeldwechsler in Genossenschaft; Einer davon hatte für » ,callein etwas erworben und Gewinn gehabt; nun wurde gefr_ a £'ob der Gewinn gemeinschaftlich sein müsse; und der ka ,sSeverus rescribirte an den Flavius Felix folgenderes!» 1 •Wenn gleich zum Geldwechsel eine GenosseSchaft errichtet ist, so ist doch unstreitigen Kf c , Jtens, dass dasjenige, was jeder Genosse n> c "durch Geldwechsel erwirbt, nicht zur Gerne' 1Schaft gehört. §. 6. Auch Papinianus sagt im dritteBuche der Responsa: wenn Geschwister die Erbschaften i urEltern deshalb beisammen gelassen haben, tun daran N«t* e ,und Schaden, gemeinschaftlich zu tragen , so wird, was sanderswoher erwerben, nicht zur Gemeinschaft gebracht. §■Derselbe sagt, er habe auf einen vorgelegten Fall folge'"" 3Gutachten gegeben. Zwischen Flavius Victor und Velhc"^

Asianus war verabredet, dass auf einer mit dem Gelde »J •

torg angekauften Stelle durch die Arbeit und Kunst des A*'uns Leichensteine gefertigt werden sollten, nach deren j ekauf Victor sein Geld, mit einer gewissen Summe dar«" >zurückerhalten , das Uebrige Asianus, der seine Arbeit *'Genossenschaft beigetragen, bekommen sollte: hier yvitd ,Genossenklage Statt haben. §. 8. Derselbe Papinianus *p>^

in demselben Buche, wenn unter Brüdern eine freiwiJl'£ e e

meinschaft errichtet sei, so miissten auch Sold und ai"» eGehalte, auf augestellte Genossenklage in die Gemeinst» 19gebracht werden; obwohl ein aus der väterlichen Gewalt elassener Sohn diese Dinge seinein noch in der Gewalt stehetden Bruder nicht einzuwerfen brauche, weil er dieselben, a " fwenn er noch, in der Gewalt stände, im Voraus behal

würde. §. 9. Derselbe hat begutachtet: eine Genossensc

hat»

könne nicht bis nach dem Tode ausgedehnt werden;

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