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2 (1831)
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Pandkct. L. XVII. Tit. 2. Pro socio.

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'igen, dass ich dir nach Abzug des Theils, wegen des-

?? n ic h dir Auftrag gegeben, die übrigen Tlieile abtrete. §. 1.s Wird übrigens die Genosscnklagc nach gutem Glauben be-

,r «heilt. §. 2. Es fragt sich daher, ob der Genosse blos für

osen Vorsatz, oder auch für Fahrlässigkeit haften müsse unde lsus schreibt im zehnten Boche der Digesten Folgendes:c 'iossen müssen sich gegenseitig für bösen Vorsatz und für"'»rlassigkeil stehen. Wenn, sagt er, bei Errichtung der Ge-

. * se "sckaft Einer zu einer kundigen Leistung oder Arbeit

cl > anheischig gemacht hat, z. B. wenn man Vieh zur Aus-

erung oder Feld an einen Landwirth * 29 ) zur Erzeugung

11 Früchten, für gemeinschaftliche Rechnung übergibt, aucli

?"» uingg er * '") für [jedes | Versehen haften; denn das» er

r seine Arbeit belohut wird, verdunkelt hier | die Rücksicht

. J dia Kenutniss ' ''). In dem Fall, wenn ein Genosse

»er gemeinschaftlichen Sache Schaden zufügt, ist C elsus da-

,' r j dass er auch für Fahrlässigkeit haften müsse. §. 3. Schä-

, n > Welche sich ereignen, ohne dass man sie vorausmite 13 2) } das Jieisst, zufällige Schäden, können die G. z " ersetzen nicht augehalten werden; wenn also Vieh ta-

./' "hergeben worden ist, und dasselbe durch Raub oder

and verloren geht, so ist der Schaden gemeinschaftlich zu

' S e n, dafern dabei nichts böser Absiebt oder einem Versehen

. 8se _», der das Vieh gewiirdert übernommen hat, zuzuschrei-

■ ' is '; ist hingegen etwas von Dieben entwendet, so trilli

** Schade allein den, der es gewiirdert übernommen hat;

er es zu hüten schuldig war ' '')• Dies ist richtig und

1 Wird auch die Geuossenklage Statt finden, wenn anders das

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m der Absicht, eine Genossenschaft zu schliessen, ob-gescliätzt, übergeben worden ist. §. 4. Zwei haben einew^ujscaaftlicne TucUmöÄhujp errichtet; der Eine reiste, um^»rtren einzukaufen, fiel unter Räuber und kam um sein Geld

■,.,'.,{ ''otitori. eigentlich, einen Verbesserer des Rodens.S) n 1 ' F ebe o«ehmer.

' '."''Ultimi enim operae arits est vc/amcnlum. Wer eine ge-wisse Kunde voraussetzende Leistungen übernimmt, ist sonstmr für dolus, wonniler aber culpa tote begriffen ist, verant-wortlich. Fr. 1. §. 1). si men.sor Julsum m. d. (11 6.) Weil"er nn vorliegenden Valle ihm, in der antheiligen Bcnut-»l'.'.'ff fremden Eigeuthums, eine volle Entschädigung für seine

nlie (pretiufrn), also mein - als blosses honoiuiriitiit oder nter-PM gewährt wird, so tritt jene Rücksicht hier in den ffiriter-» r,l "d, and er ihnss fä* jedes ahne bedeutende Schwierigkeit

p . ^eriueulende Versehen (eulpam leuem) haften, Amlere^'^"'"«gsveisucho s. bei Gothol'redus ad h. I.

« C-,'" l " a i 9""" impi'udeniibus aeeidunt. S. meine aD^er.\£\ h l llt 5- 23. S. 34. Note.° S J S. ebendaselbst S. 34 und 35.