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Pandkct. L. XVII. Tit. 2. Pro socio.
Diebstahlklage anstelle, so fallt die Genossenklage weg', sliniigste denn mir mehr Nutzen gewähren. §. 1, Wen»Genosse eine gemeinschaftliche Sache beschädigt, so ,s *.schreiben Celans, Julia hu« und Pomp ouius, nach deA<|uilischen Gesetze verantwortlich; ,i
48. .PAUL. Hb. VI. ad Sabin. — er ist aber gleicht,'iuch mit der (»enossenklage zu belangen. .
49. ULP. Üb. XXXI. ad Ed. — Wenn er durch soM»Handlung der Genossenschaft geschadet, z. 13. wenn er el "
Sclaven,' der Geschäftsführer war, verwundet oder gctödlet l> a '
50. PAUL. lib. VI. ad Sabin. — Durch die Genossej'"klage erlangt er aber [so vielj, dass er die andere Klag« e "..hehren kann {vi altera actione conlen/ns esse debcat)> t >i\.beide Klagen auf Verfolgung der Sache gehen, nicht, W' eDiebstahlsklage, nur auf eine Strafe. ■
51. ULP. lib. XXX. ad Sabin. — Mit Hecht ist H 0 'hinzugefügt, dass die Diebstahlsklage nur dann Statt "J 1 'wenn er etwas betriiglicher und böslicher Weise auf die &egebracht hat, indem er, wenn dies ohne böse Absicht gese"heu ist, mit der Diebstahlklage nicht belangt werden ka" 'und allerdings ist hei dem, welchem ein Theil der Sache Shört , meist anzunehmen, dass er vielmehr vermöge se"Hechts dieselbe gebrauche, als die Absicht des Diebstahls .•'§. i. Sehen wir daher, ob das Favische Gesetz ' 2 ü ) gegen 'anwendbar sei; und zwar ist Grund vorhanden, es nicht '"''wenden; allerdings jedoch, wenn er ein Plagiuui hega"»
oder gefehlt hat. .
52. Iura* lib. XXXI. ad Eä.' — Einer von zwei N aC "'
harn, welche beide an ein [drittes] Grundstück grenzten,da dieses feil war,derjenige Theil,' der
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den andern, dasselbe zu kaufen, so ",*an sein 127 ) Grundstück stiess, ihm ..zugeeignet werden sollte; darauf kaufte er, ohne Wisse» ,Nachbars, selbiges Grundstück selbst. Es trugt sich """'.l.der Nachbar gegen ihn eine Klage habe. Julianus 8 ii«»die thntsiicMiche Frage sei verwickelt; wenn niimUcu "das verabredet ist, dass der Nachbar das Grundstück .Lucius Titius kaufen und mir daran die Gemeinschaft e ,räumen sollte, so stehe dem Nachbar wider mich, ,l8 (dem ich es [selbst] gekauft, keine Klage zu; ist hi»S e Sverabredet, dass die Sache als ein gemeinsames Geschai» hführt werden sollte, so hin ich mit der Genossenklage » u
126) Eigentlich, das Fabiselu?, L. Ftibia de plagiarns.
Im: perd. 3. unten B. 48. Tit. ff>.177) An dessen Grundstück, iler den andern gebeten hatte.128) Ebendemselben.