Druckschrift 
2 (1831)
Entstehung
Seite
318
Einzelbild herunterladen
 

318

Pandkct. L. XVII. Tit. 2. Pro socio.

Diebstahlklage anstelle, so fallt die Genossenklage weg', sliniigste denn mir mehr Nutzen gewähren. §. 1, Wen»Genosse eine gemeinschaftliche Sache beschädigt, so ,s *.schreiben Celans, Julia hu« und Pomp ouius, nach deA<|uilischen Gesetze verantwortlich; ,i

48. .PAUL. Hb. VI. ad Sabin. — er ist aber gleicht,'iuch mit der (»enossenklage zu belangen. .

49. ULP. Üb. XXXI. ad Ed. — Wenn er durch soM»Handlung der Genossenschaft geschadet, z. 13. wenn er el "

Sclaven,' der Geschäftsführer war, verwundet oder gctödlet l> a '

50. PAUL. lib. VI. ad Sabin. — Durch die Genossej'"klage erlangt er aber [so vielj, dass er die andere Klag« e "..hehren kann {vi altera actione conlen/ns esse debcat)> t >i\.beide Klagen auf Verfolgung der Sache gehen, nicht, W' eDiebstahlsklage, nur auf eine Strafe. ■

51. ULP. lib. XXX. ad Sabin. — Mit Hecht ist H 0 'hinzugefügt, dass die Diebstahlsklage nur dann Statt "J 1 'wenn er etwas betriiglicher und böslicher Weise auf die &egebracht hat, indem er, wenn dies ohne böse Absicht gese"heu ist, mit der Diebstahlklage nicht belangt werden ka" 'und allerdings ist hei dem, welchem ein Theil der Sache Shört , meist anzunehmen, dass er vielmehr vermöge se"Hechts dieselbe gebrauche, als die Absicht des Diebstahls .•'§. i. Sehen wir daher, ob das Favische Gesetz ' 2 ü ) gegen 'anwendbar sei; und zwar ist Grund vorhanden, es nicht '"''wenden; allerdings jedoch, wenn er ein Plagiuui hega"»

oder gefehlt hat. .

52. Iura* lib. XXXI. ad Eä.' — Einer von zwei N aC "'

harn, welche beide an ein [drittes] Grundstück grenzten,da dieses feil war,derjenige Theil,' der

bst>

den andern, dasselbe zu kaufen, so ",*an sein 127 ) Grundstück stiess, ihm ..zugeeignet werden sollte; darauf kaufte er, ohne Wisse» ,Nachbars, selbiges Grundstück selbst. Es trugt sich """'.l.der Nachbar gegen ihn eine Klage habe. Julianus 8 ii«»die thntsiicMiche Frage sei verwickelt; wenn niimUcu "das verabredet ist, dass der Nachbar das Grundstück .Lucius Titius kaufen und mir daran die Gemeinschaft e ,räumen sollte, so stehe dem Nachbar wider mich, ,l8 (dem ich es [selbst] gekauft, keine Klage zu; ist hi»S e Sverabredet, dass die Sache als ein gemeinsames Geschai» hführt werden sollte, so hin ich mit der Genossenklage » u

126) Eigentlich, das Fabiselu?, L. Ftibia de plagiarns.

Im: perd. 3. unten B. 48. Tit. ff>.177) An dessen Grundstück, iler den andern gebeten hatte.128) Ebendemselben.