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2 (1831)
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317
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Pandkct. L. XVII. Tit. 2. Pro socio.

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°äer durch die Gemeinschaftstheihmgsklage erlangen , und dieeu *e Klage schliesst die andere aus 125 ).

39. POMPON. Hb. XIII. ad Sabin. — Wenn ich mitd >f ein Grundstück gemeinschaftlich habe und du in dasselbe*| ue " Todten begräbst, so habe ich gegen dich die Genossen-

40. I DEM lib. XVII. ad Salin. — Ist gleich der Erbe** Genossen kein Genosse, so muss doch von ihm das, was^Verstorbene angefangen hat, ausgeführt werden; und da-" e " kann seinerseits Unredlichkeit vorfallen.

41. ULP. lib. XX. ad Ed. — Wenn Jemand von sei-5?» Genossen eine Strafe stipulirt hat, so hat er, dafern die

. tra fe ebensoviel beträgt, als sein Schaden, die Genossonklage»icht.

42. Idem lib. XLV. ad Sabin.— Wenn er durch die Sti-^'ationstlage die Strafe erlangt, so bekommt er nachher mit-ist der Geuossenklage um so viel weniger, indem ihm die

tr afe aufs Capital abgerechnet wird.

43. Iuem lib. XXVIII. ad Ed. — Wenn die Gemein-■* ha ftstheilnng 8 klage angestellt worden ist, so wird dadurch* le ^enosseiiklage nicht [unbedingt] ausgeschlossen, weil tote*' et e auch auf die Aussenstände geht und auf Adjudication niclitpachtet werden kann; wenn aber nachher die Genossenklage er-hoben wird, so er langt man durch dieselbe um soviel weniger,

8 man durch die erste Klage erlangt hat.

44. I D EM üb. XXXI. ad Ed. — Wenn ich dir Perlen2"» Verkauf gegeben haT>e, so, dass du, wenn du sie für*eh n verkauflest, mir Zehn wiedergeben solltest, wenn für*p*t der Ueberschuss dein sein sollte, so scheint mir, dafernf es in der Absicht, eine Genossenschaft zu schliessen, verhnn-

? lt Worden ist, die Genossenklage Statt zu haben; wo nicht,e Klage praescriplis verbis.

t 45- Idem Üb. XXX. ad Sabin. — Wegen einer gemein-JJw&lichen Sache kann gegen den Genossen die Diebstahb-

J*j8e angestellt werden, wenn er sie betrüglicher oder bös-

4tl »er Weise unterschlagen hat, oder sie iu der Absicht, sie zu

e ">ergen, an sich nimmt; er ist aber auch mit der Genossen-jTp zu belangen, und es schliesst die eine Klage die andere

'"« aus. Dasselbe g-ilt von allen Klagen guten Glaubens.

. 46. PAUL. lib. VI. ad Sabin. — Dasselbe gilt auch bei*»iem p ac j J(er) be{ eineuif j er aes Andern Geschäfte führt

"'d der unsern Auftrag besorgt, und hei einem Vormunde.

*7. ULP. lib. XXX. ad Sabin. — Wenn ich aber die

l% ) B. h. S j ft Jiöimen niclit zugleich angestellt werden. S. aber«"«er Fr. 43.