Druckschrift 
2 (1831)
Entstehung
Seite
316
Einzelbild herunterladen
 

316

Pandkct. L. XVII. Tit. 2. Pro socio.

Schaft nicLt verbindlich, wohl aber durch Führung einer " e "ineinschaft. „

34. GAJ. lib. X. ad Ed. prov. — In diesen Fällen ü»'det, wenn etwa Einer auf solch eine Sache etwas gewendf»oder die Nutzungen oder Pachtgelder allein eingenommenendie Sache verschlechtert hat, nicht die Genossenklage. St»' >sondern unter Erben ist die Erbtheilungsklage, unter a>'" e .Personen die Geuieinschaftstheilungsklage anzustellen. A«unter denen, die vermöge Erbrechts eine Sache in Gern 61schall haben, ist letztere Klage zulässig.

35. ULP. lib. XXX. ad Sabin. — Niemand kannErben dergestalt eine Genossenschaft ausmachen, dasS *Erbe selbst Genosse sei; Gegen den Erben stebt aber <"Genossenklage zu, damit er redlicher Weise erfülle (ut bofl" 1

Jidem maustet) , ...

36. PAUL. lib. VI. ad Sabin. — und zwar auch &Verbindlichkeit aus vergangener Verschuldung, welche & e »dem er gefolgt ist, zu leisten hätte; obwohl er t24 ) UICGenosse ist.

37. POMPON. lib. XIII. ad Sabin. — Wenn indes» **welche Erben der Genossen geworden sind, über diese ^ rschaft eine Genossenschaft zu errichten beschliessen, so beW rdie neue Einwilligung, dass, was nachher geschieht, sichGenosseuklage eignet.

38. PAUL. lib. VI. ad Sabin. — Der Richter in ei««*Process über eine Genossenschaft {pro socio arbilcr) inuss "Gewährleistungen wegen zukiiuftigen von dieser Genossen^?herrübrendeu Verlustes oder Gewinties Sorge tragen. *''war Sa bin iis Meinung in Hinsicht aller Klagen guten Gl 8 "bens, sie seien nun allgemeine, wie die Geuossenscbaftsl-Iaf) 'die Geschäftsfiihniiig-sk.lag'e, die Vonnundscbaftsklage, oder »'Einzelnes gehend, wie die Auftrags-, Leih-, Iliiiterleg''i"8',klage. §. 1. Wenn ich mit dir in Genossenschaft stehe, u °g-emeinsichafiliche Sachen habe, so kamt ich, sagt Pro cot''was ich auf dieselben wende, oder was du anNutzungen *»aus gezogen Last, entweder durch die GenossenscLalwk" 1 »

124) Der Erbe. (Vgl. imten Fr. 63. §. 8. h. *.) Will man *<£für eingeschoben und unecht halten, so würde hingegen «'Erblasser zn verstehen und dieses der Sinn sein- [Erbe leistet nur ebensoviel, als der Erblasser leisten tn }"f &obgleich er ^ler Krblasser) Genosse war, d. h. obgle«* |,das bcnt'ficium compi-lmiiae hatte; also: der Erhe hat *'dieses beneficium- Dies erscheint aber nicht nur nach "ganzen Zusammenhange als gezwungen und anpassend, * '<dem widerspricht auch dem Fr. 63. §. 2. h. /. F«/. VFe* 1

' 115. Note 3. S. 445.