Pandect. I,. XV». Tit. 2. Pro socio.
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eine Löwengesellschuft zu nennen.( dass eine solche Genossenschaft,
^ellm&afl dieser Art^jjj* ich gti, mno d ar in be
Ur "> Iliner den Gewinn, der Andere aber keinen Gewinn,ei"" Tu c ' eu Schaden hätte, keine (tüchtig) ist. Denn das ist
* «ochst ungerechte Art von Gesellschaft, aus welcher EinerSchaden, nicht Gewinn zu erwarten hat l ~ 2 ).vier- 3 ,°' I>A ' JIj - li ''- V1 ' a ' f ü><l>'<»- '• ' Mucius schreibt imSeil U ' e " '*" 0he » es könne eine Genossenschaft nicht so ge-q °[ ise * 1 werden , dass ein Genosse einen andern Theil an»d« V |!'"' eu,eu andern am Verlust habe. Servius sagt in., ""■nerkungeu des Mucius auch, es könne eine solcheii;i I a '"cht eingegangen werden; denn Gewinn ist erst
(je . " zu 8 - alles Verlustes und Verlust erst nach Abzug alles^ Ini, s als vorhanden anzusehen. Aber dahin kann einessensrliaf( geschlossen werden, dass von demjenigen Ge-(. > Welcher nach Abzug des sämmtlichen Verlustes dery Ks enschaft übrig bleibe, ein verschiedener Antheil |demjji . "J '«falle, und ein verschiedener von dem gleicher Weise
'S bleibenden Verlust | denselben] treffe ltJ ).^lap■'«* ^ J ^ J ""*• XX3& ad Scthln. — Soll die Genossen-Jen ." linden, so muss eine Genossenschaft vorhanden sein;"icl i CS lsl "' r ''t genug, dass eine Sache gemeinschaftlich, wennk;i m, ch eine Genossenschaft vorhanden ist. In Gemeinschaft\v» j U e ' nc Sache auch ohne Genossenschaftsverlrag geführtSeil/ 11 ' z ' '*• wenn man, ohne die Absicht einer Genossen-vvei ', z "^8"'ff i'» Gemeinschaft kommt, sowie es geschieht,Zw • e,Ue Sache Zweien vermacht wird, ferner, wenn vonSen !' n Zu 8"' e 'ch eine Sache gekauft wird, oder wenn unsVy e " ,8c hafllich eine Erbschaft oder Schenkung zufällt, oderZw ■ W ' r ' "' cu * " in ohne Genossen gein zu wollen, von
en besonders den Antheil eines Jeden gekauft haben;S>eil II KM ^*. W« a 'l '*''• — t ' enu wenn ,,acu vorgängi
ist "' ei "''audlungen eine Genossenschaft eingegangen worden1,,,' Ro Uft t die Genossenklage Statt; wenn ohne Unterhand-ln«, *J erscheint die Gemeinschaft als in der Sache nud dem
eScl '«ft selbst liegend;G e , n . ' * ük m üb. XXXI. ad Ell. — wie bei Pachtungen vom''Wv 11WeSei1 ' nuc ^ b e i Käufen; Mehrere, die einander nichtAb«, i." wollen, pflegen nämlich eine Sache durch einenloste , * eu in Gemeinschaft zu kaufen, was von der Ge-ei 0e 1>SCua ft Weit entfernt ist. Didier wird ein Mündel durch—_^^"e Autorität des Vormundes eingegangene Geuossen-
vLm' 6 .. 1 .* 0 * "■ "• O. S. 426. Weher von der natürlichen^S} Vi' <U , ,chkeit > $• S4. r>te Ausg. S. iU8.Sclirn' c, 2 ' 1 " s,m do soc ' e '«' ( <' C^ 2& 0 UU(1 »»eine angeführte
Schrift,
8. 61. Note