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2 (1831)
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Panukct. L. XVII. Tit. 2. l'ro socio.

gehabt Imt, nicht minder von ihm zu tragen; dies lia* " erKaiser l ' 7 ) auf Appellation entschieden.

26. ULP. Hb. XXXI. ad Ed. — Daher wird, vvei«»ein Genosse in einigen Angelegenheiten der Genossenscuanachlässig gehandelt, in den meisten andern aber derseH - ''Vorlheil geschallt hat, das Versehen nicht mit dem Nul zeaufgehoben, wie Marcellus im sechsten Buche der Dig es ' eschreibt.

27. PAUL. lib. VI. ad Sabin. — Alle Schulden, d ' cwährend bestehender Genossenschaft gemacht worden s |n 'müssen auf gemeinschaftliche Rechnung bezahlt werden, vve"die Zahlung anch erst nach Auflösung der Gesellschaft erlo'fe 'Wenn also auch ein Genosse ein bedingtes Versprechen g c oben hat, und nach Trennung der Genossenschaft die Heutig 110 »eintritt, muss die Zahlung auf gemeinschaftliche Rechnung Sscheheu; daher ist, wenn mittlerweile die Gesellschaft Strennt wird, [deshalb] gegenseitige Gewähr zu leisteu "? ,

28. Idkm lib. LX. ad Ed. — Wenn wir Genossen »«»*und der Eine auf Zeit etwas schuldig ist us ), nun aber «iGenossenschaft getrennt wird, so darf der Genosse dies nu*»wie eine fällige Schuld, abziehen, sondern Alle müssen lüe ' () e .und den Genossen der Vertretung bei Verfall versichern ' * ''

20. ULP. lib. XXX. ad Sabin. — Wenn bei dem « e 'nossenschaflsvertrag die Autheile nicht ausgedrückt \ve"'" e 'so sind solche unstreitig gleich 121 ). Wenn aber nun beu cwird, dass Eiuer zwei oder drei Theile haben soll, der Adere einen, gilt dies? Ich halte dafür, es gelte, wenn '"der Eine in die Genossenschaft mehr Geld oder mehr ■A"j fleingelegt hat, oder irgend eine andere Ursache vorhanden "'§. 1. Cassius ist der Meinung, eine Genossenschaft k 01 "so eingegangen werden, dass der Eine nichts vom Scha 11tragen, der Gewinn aber gemeinschaftlich sein solle; dies k»aber, wie auch Sabinus schreibt, nur dann gelten, wen" 'Arbeit soviel werth ist, als der Schade; denn häufig ' sl ?,Thä'tigkeit eines Genossen so gross , dass sie der Gesellst''mehr einbringt, als das Geld; so auch wenn er allein zur Sgeht, allein reist, Gefahren allein übernimmt. §. 2. •***■*erzählt, Cassius habe begutachtet, eine solche (ieseW» 0 ' 111 'wo den Einen allein der Gewinn, den Andern der Seh»treffe, könne nicht geschlossen werden, und »Hege mW el

117) Scptimius Scverus. .■ „

118) Cfwtiones inic.rpommlae sunt. H. oben Not. 112. und « ,elLehre von der Krwerhsgesellschaft, S. 139 ff*.

HSt) Für Rechnung der Gesellschaft nämlich.

120) 8. meine oben nngef. Schrift S. 144.

121) S. ebendof. S. öl.