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2 (1831)
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Pandect. L. XVII. Tit. 2. Pro socio.

sagen, der Verkauf' l0 ) sei zwar unverwehrt, es werde jedocl»wider den Käufer eine Einrede gestattet, wenn er eher (heile '' ]>als der, welcher verkauft hat, theilen dürfte.

17. PAUL. lib. VI. ad Sabin. — Aber auch der Ge-nosse, der veräussert hat, und [den Kaufpreis] dem Vertragzuwider empfängt, bricht den Vertrag (commillif), und ist w»der Genosseuklage oder mit der Gemeinschaftstheiluitgsklag' ezu belangen. §. 1. Wenn einein Abwesenden die Genossen-schaft gekündigt worden, so muss so lange, bis derselbe e»erfährt, das, was der Aufkündigende erworben hat, in °] eGemeinschaft eingebracht werden, der Schade aber trifft alle'"den, welcher aufgekündigt hat; was hingegen der Abwese 1 " 16erworben hat, gehört ihm allein; ein Schade, den er gelitte"'ist Beiden gemeinsam. §. 2. Bei Eingehung' der Genosse""Schaft liegt aber nichts daran, dass derselbe wegen der A">'kündiguug sich reversire '' 2 ); weil die unzeitige Kündig""»der Genossenschaft schon au sich (ipso Jure) in Anschlagkommt.

18. POMPON lib. Xm. ad Sabin. — Wenn ein ScMeine Genossenschaft eingegangen ist, so ist es nicht genug)wenn dem Sclaveu von seinem Herrn geboten wird, von dyGesellschaft abzugehen , sondern es muss dem Genossen Bin"gesagt werden.

19. ULP. lib. XXX. ad Sabin. — Wer als GenoS»«aufgenommen wird, ist nur dessen Genosse, der ihn aufgeno" 1 "inen hat; und das von Bechtswegen; denn da die Genossen-schaft durch Einwilligung geschlossen wird, so kann der w elttGenosse nicht sein, den ich nicht dazu Labe haben wölk"'Wie also , wenn mein Genosse denselben aufgenommen hat *Er ist blos sein Genosse;

20. InEM lib. XXXI. ad Ed. — denn der Genossemeines Genossen ist nicht mein Genosse,

21. In em lib. XXX. ad Sabin. — und was er un* rerGesellschaft wegen erwirbt, wird er mit dem, der ihn a"» re 'nominell hat, zu theilen haben, wir aber nichts mit ihm»gleichwohl wird der Genossenschaft für seine Handlungen g e "

HO) Seines Antheils an der gemeinschaftlichen Sache.

111) D. h. eher auf Theilnng dringe.

112) Caveat \iaim hier nicht heissen: Sicherheil leiste»Wenn daran /tonnte, der bestehenden Verbindlichkeit mtgeaeb'tet, gar wohl etwas gelegen sein. Es muss also erfc»"

werden, wie so häufig-. z. B. Fr. 25. L 4. ü. de probaW'•nibus (22, 3.), Fr. 27. D. depositi (16, 3.) const. ult. C fpaeth conuenth (5, 14.") und hier unten Fr. 63. §. 4. das e" 1 *«urechende Substantiv cauiio erklärt wird und werden ini«*'