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2 (1831)
Entstehung
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Pandkct. L. XVII. Tit. 2. Pro soch.

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Erbschaft gewöhnlich von einem Ascendenten oder einem Frei-gelassenen gleichsam als eine Schuld zufüllt;

11. ULP. Hb. XXX. ad Sabin. — und so schreibt von^schaft,' Venuächtniss und Schenkung [auch] Qu intus"1« c i« s.

12. PAUL. lib. XXXII. ad Salin. - Dagegen kommenauch keiue Schulden, ausser die vom Erwerb veranlagst wer-" en > in die Rechnung der Gesellschaft.

13. In km lib. XXXII. ad Ed. — Aber auch wenn Iiin-^"gefügt wird, dass sie in Erwerb und Gewinn Genossen seinRollen, ist auch dieser Zusatz auf keinen andern Gewinn, als* e ' aus dem Erwerb kommt, zu beziehen.

14. ULI», lib. XXX. ad Sabin. — Wenn unter den«eiiossen ausgemacht worden ist, dass eine gemeinschaftlicheaaclie binnen einer gewissen Zeit nicht getheilt werden Bolle,So >st dies nicht anzusehen als ein Vertrag , dass keiuer vonae *- Genossenschaft abgehen könne. Wie aber, wenn dies aus-gemacht ist, dass mau nicht abgehen könne, ist es gültig 71 0j, i]»oiuii8 schreibt sehr schön: ein solcher Vertrag- »ei»jnniitz; denn „ei dies aucu uiclit ausgemacht, so finde dochdle Genosseiiklage Statt, wenn die Gesellschaft zur Unzeit auf/gesagt werde; und wenn auch bedungen ist, dass binnen einerSewissen Zeit von der Genossenschaft nicht abgegangen wer-j?" «olle, und nun vor deren Ablauf aufgekündigt wird, kanndu ) Aufkündigung rechtlichen Grund haben, und keineswegs>vird der/enige mit der GenossenUage belangt werden können,*? r de SUiMD uufgesagt hat, weil ihm eine Bedingung, unter der^ Genossenschaft geschlossen worden, nicht gehalten wird,"der -wie, weun aer Genosse Bulches Unrecht und solchenJjlachtheil zufügf, dass es [mit dem ZweckeJ unverträglich ist,""» zu leiden,

r 15. POMPON. lib. XIII. ad Sabin. — oder wmin derUei >nss derjenigen Sache , um welcher willen das GeschäftVernommen ward, nicht gestattet ist?

16. ULP. lib. XXX. ad Sabin. — Dasselbe wird zn* a Sen sein, wenn ein Genosse die Gesellschaft aufsagt, dembevorsteht, in Swapgeschäften lange und wider seinen Wille«ab Wesend zu sein,........ ' '*----------*- <—-

------„„.«, ohwohl ihm mitunter auch eingewendet wer-

■ «ann, da SS er die Genossenschaft durch einen Andern fiih-re '> oder dies dem Genossen übertragen könne; dies jedoch

a, j4erg nicht, als wenn der Genosse sehr zuverlässig (idontiis),

J«er dem, J csgeu Abwesenheit bevorsteht, die Führung der

. P ' no »seiwchaft auch durch einen Andern leicht ist. <j. t. Wer

!' *"> arismacht, nicht zu thoi'len, kann, wenn nicht eine gerechte

u «"ick e dazu vorhanden ist "* --------*---»- —* unt "™

a «dere Weise die Theil

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weder verkaufen, noch auf einelierbeifu'Lren; iiidess kann man

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