geschlossen entweder über das ganze Vermögen, oder übe'irgend ein Handelsgeschäft, oder einen Finanzpacht, oder aucbüber eine einzelne Sache. §. 1. Eine Genossenschaft kannaber auch eingegangen werden und ist gültig zwischen Sol-chen, die nicht-'in gleichen Vermögensumständen sind, da g c "wohnlich der Aennere durch Arbeit ersetzt, was ihm bei Ver-gleichung des Vermögens abgeht. §. 'i. Der Schenkunghalber kann eino Genossenschaft rechtsbeständig nicht geschlos-sen werden ' ^ ''). '
6. POMPON. lib. IX. ad Sabin. — Wenn du mit »'irehre Genossenschaft, unter der Bedingung geschlossen ta«»idass du die Autheile in derselben bestimmen solltest, so ,sdie Sache dem Gutachten eines Unparteiischen (boni vi'ri) 7Alunterwerfen, und es liegt in dem unparteiischen Ermesse"eines Solchen , dass wir nicht schlechterdings nach gleicl' e "Theilen Genossen seien, z. ß. wenn Einer mehr Arbeil, i» CB 'Betriebsamkeit, mehr Geld in die Gesellschaft bringen soll u""•Will l0C ).
7. ULP. lib. XXX. ad Sabin. — Eine Genossen-schaft kann auch schlechtweg l07 ) eingegangen werden, u""wenn nichts bestimmt worden ist, so gilt sie als für alh' s >was aus dem Erwerb herrührt, geschlossen, das heisst, >''"*jeden aus' Kauf, Verkauf, Pacht imd Verpachtung- fliesseiide"Gewinn;
8. PAUL. lib. VI. ad Sabin. — denn Erwferb lieiwjtwas durch die Thätigkeit (opera) eines Menschen erlangt \vi r "'
9. ULP. lib. XXX. ad Sabin. — Sahinus hat •ab*«'nicht Erbschaften, Vermächtnisse, und Schenkungen auf """Todesfall oder nicht auf den Todesfall mit erwähnt; viell«' 0 "deshalb, weil sie nicht ohne Ursache ,os ) zufaLleu , son»<' r "durch irgend ein Verdienst {mcriluni) erworben werden l0 {'
10. PAUL. lib. VI. ad Sabin. — und weil uns ä' c
105) Nach neuerin Rechte Uann sie es. Vgl. Glück Erläu*. '
Pand. Tb. XY1. S. 403.106).Vgl unten Fr. 76. 7<S. 80.
107) Ohne Angabe des Gegenstandes.
108) D. h. nicht ohne persönliche Rüchsicht. i.
109) Diese Vortheile können nach Römischem Rechte nie <»"'?,opera, durch eino Thätigkeit, ileren notwendige Folge »'-wären, lunl che ihrerseits ihre einzig«! Ursache wäre, ewaugwerdet!, (wie z. B. heiilziilage <1nvch Erb vertrage) son««' vnur durch ein mvrllum, nämlich entweder ein Verdienst, <"'ei» von unsrer eignen Thätigkeit unabhängiges VerbatuM!?'(Fr. 10.) welche <)<>,in Testator eine Liebespflicht (quasi OTbitum) autlegen, die die eigentliche Ursache des '''A'..',Willens ist; wogegen bei den Fr. 7. geMtnnieii Geschaltdergleichen wesentlich Hiebt in Betracht kommt.