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2 (1831)
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Pandect. L. XVJI. Tit. 1. Mandat! vel contra.

entledigt wird; denn das geschieht ancli dann, wenn ""meinem Auftrage für einen andern bezahlst.

54. Idkm üb. XVII. Ouaesi.— Wenn ein Sclav ei»«*Fremden aufträgt, ihn zu kaufen, so ist der Auftrag nicht'?'Ist jedoch der Auftrag dahin gerichtet gewesen, dass de ^ c afreigelassen werden sollte , und er wird nicht frei gelass«')so wird sowohl der Herr, als Verkäufer, den Kaufsch'"'" 0fordern können , als , insofern Zuneigung in Betracht ko'""die Auftragsklage 8ä ) Statt haben; — man nehme z. l>- " ]dass der Sclav der natürliche Sohn oder Bruder [seines B err 'sei; — denn es erachten die Einsichtigen, dass die Zuueif" "hei Klagen guten Glaubens zu berücksichtigen sei. Wen" ''der Käufer den Kaufschilling von seinem eigenen Gelde "zahlt, — anders kann er nämlich den Verkäufer nicht kl a S 'stellen —■ so pflegt gefragt zu werden , ob er mit Erfolff ,Sondergutsklage erheben könne; es scheint aber richtige" - ''erspriesslicher, [anzunehmen,] dass der Prätor an solche w*.tracte der Sclaven , wodurch sie sich selbst ihren Herrn »TOlicher Weise entziehen, nicht gedacht habe. §. f. Wen" ffreier Mensch, der vermöge guten Glaubens in Sclaverei ' 'Auftrag gegeben hat, ihn loszukaufen, und dies mit dem " edes Käufers geschehen ist, so ist gewiss, dass die A«'"*"'_klage wegen der Ilückansprüche des Bevollmächtigten [co >'" .ria\ angestellt werden könne, doch so, dass die Klagen,der Käufer gegen den Verkäufer hat, abgetreten werden; » ,.nehme z. B. an, der Ka'ufer habe den freien Menschen '"freigelassen. , f

55. Idjsm lib. I. Besp. — Ein Bevollmächtigter, ^nicht etwa verschlossene Sachen, entwendet, sondern ihm < ll j . ^gebene nicht zurückgegeben hat, ist aus dein Auftrage, nlwegen Diebstahls, zu belangen.

56. Idkm üb. III. Jlcsp. — Wer Auftrag zu «iDarlehn gegeben hat, an den kann man mit Uebergehuug'Schuldners und ohne dass vorher die Pfänder veränssert fden , sich halten 8 3 ) ; ist nun , dass dies gestattet sein 8° ,.BclmCtlicb. ausgesprochen worden, so kann der Gläubiger L d0 ,auch nach Veriinsserung der Pfänder auf jenen ziiriickfi*denn was zu Vermeidung von Zweifeln in Conlracte S e ^ ewird, ändert die gemeinen Rechte nicht. §. 1. Ein B'' r *j

welcher vor dem Prätor {in jure) das Geld angeboten "wegen [minderjährigen] Alter» des Klägers versiegelt g erlC

ineio

82) Von Seiten des Herrn des Sclaven gegen den Käufer, ^iener insofern ein Interesse an der Freilassung hat. njitf-

83) Dies ist durch die Rechtswolilthat <ler YorausMag e V>IV. cap. t.) aufgehoben.