Pxndect. L. XVH. Tit. 1. Mandaii vel contra. 301
"•"•er das Geld zurückgezahlt Latte, sobald er die ZahlungSeiiehmigt halte, die Anftragsklage haben. §. 1. Wenn der"■"ffe, da Getreide 77 ) zu liefern war, Africanisches 78 ) ge-feeben, oder wenn er zum Behufe der Zahlung mehr aufge-wendet hat, als der Werth der entrichteten Sache beträgt, odereni» er den Stichus 7 9 ) bezahlt hat und dieser gestorben oderall Schwäche oder Laster werthlos worden ist, so wird er
s dies durch die Auftragsklage erlangen können.
, 51. JAVOL. lib. IX. ex Cass. — Ein Bürge kann,
«chon er aus Irrthnin vor der Verfallzeit bezahlt hat, das
>—>l V -° U w,uS0 ) «'cht zurückfordern, und hat auch nicht ein-
'j~ die Auftragsklage gegen den Hauptschuldner, bevor der
«•«MuO&stag gekommen ist.
i. „ 52. Idem lib. I. Epist. — Ein Bürge , der Weizen zu. e ri>, ohne Hinzufügung der Güte angelobt hat, kann, glaubej» i durch Lieferung einer jeden Sorte von Weizen den.j "l'tschuldner befreien; von diesem aber kann er keinen an-i- ' "»eizen ersetzt verlangen, als den schlechtesten , womit^Verbindlichkeit gegen den Gläubiger gelöst werden konnte., llu a h>o der Hauptschuldner bereit ist, dem Bürgen dasSehen, durch dessen Entrichtung er sich gegen den Glänbi-«eireien konnte, und der Bürge das, was er gegeben hat,*'>iii C h bessern Weizen , einklagt, so wird ihm , glaube ich,ßniiede der Gefährde s ') entgegenstehen.^ W. PAP1TSIAN. lib. IX. Quaesl. — Wer auf einen»>i 1 vi • S ' C ' 1 ver ' assen( '> f" r e » len Dritten, Gegenwärtigen undj, t Widersprechenden, gebürgt hat, dem sind beide nach demvvid ^ es i ^"^ ra ff s verbindlich. Wenn er aber für Einen, ' e ^ dessen Willen oder ohne dessen Wissen, gebürgt hat,lan -andern Auftrag zu erfüllen, so kann er nur den be-
■j» » e ", der ihm. den Auftrag gegeben hat, nicht auch denscli" n SC '"'^ ller ' dagegen gr^ mir a " cu »»cht, dass der Haupt-mauer durch das Geld des Bürgen der Verbindlichkeit
ll\ H eberha "l't, ohne Bestimmung «1er Qualität.
'S) Das beste. Will man nun dies unbedingt verstehen, so stehtbr - 52, hier unten, gerade entgegen. Es niiiss also wohl dio"»chrolgeiule Einschränkung: ex necessitote solvcndi, imthier-f"» gezogen werde», so dassCelsus voraussetzt, der Bürge'iahe zur Verfallzeit kein anderes als Africanisches GetreidegWUrejbeu können. Dann stimmt der Sinn vollkomnveu mit
?of r ^. 52 : 9"° pesstmo — Ucuit. S. a. oben Fr. 45. J. 6.
$ guien Solaven.
wj:ifitm Empfänger. _ r ... ,
öl ) Mithin bleibt dem Bürgen, wenn er nicht ans Gefährde(«oJa malo) oder der ihr gleich zu sehätzenden culpa lalaKehannctt bat, wenn kein schlechterer Weizen zu haben war,Se »i Zuspruch üagehxänkt, nach Fr. 50. f> L