Pandkct. L. XVII. Tit. 1. Mandat! uel contra. 291
es bürgen gefragt werden, wenn er, nachdem er bezahlt"e, «lein Sclmlduer es nicht gemeldet, und nun dieser bezahlt
a, j Was er nicht hätte bezahlen müssen; und ich halle dafür,enn der Bürge die Anzeige, da er sie macheu konnte, unter-
rt *seii 1^ j, musg er m ; t j er Auftragsklage abgewiesen wer-
e "i denu es kommt einer Unredlichkeit (dolus) sehr nahe,Wen
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U1 i me ; / §. 4. Manches kann der Bürge jedoch, obschon er
I ' unerwähnt lassen , ohne eine Unredlichkeit zn be-
jj. len ■> z. B. wenn er, wissentlich oder unwissentlich, eine
Legitimation zum Processe angehende Einrede* 5 ) nicht•■geschützt hat; denn es ist hier vou gutem Glauben die
e j Welchem es nicht gemäss ist, über RechtsspifzGndigkei-, zu _ breiten, sondern nur darüber, ob Jener Schuldi^"er nicht. §. 5. In allen den jetzt aufgestellten Fällenu der Gläubiger entweder nicht gezahltes Geld oder gezahl-
zweimal empfangen hat, findet die Ziirückforderung gegen
"'att« es müsste denn die Zahlung in Folge einer Ver-
enn er nach der Zahlung dem Schuldner keine Nachricht
. von ff'ht; der Schuldner miiss jedoch die Nichtschuldklage
'?'? " iir gen abtreten, damit nicht der Gläubiger das Doppelte
ner seiIlen aber,
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ung geschehen sein; denn alsdann fällt, wegen des An-e "s rechtskräftiger Entscheidung, die Zuriickforderung zwarM er aber wird seiner Hinterlist wegen als Betrüger be-*•■ , §. 6. Wenn ein IJiirge , der durch. Ablauf der Kristc seine Person befreit ist, dennoch den Gläubiger bezahlt hat,
Wird er gegen den Schuldner die Auflrngsklage mit Recht
i ' | en können; denn ob er gleich als schon anspruchsfrei
a ült bat, so hat er doch sein Wort gehalten und den Scbuld-
,. r bef re \t. Dafern er also den Schuldner gegen den Gläu-
j z " Vertreten sich erbietet, so ist es höchst billig, dass
l,r ch di e Auftragsklage das Bezahlte wieder erlauge, und
alnr ist auch Julianus.
s 30. JULIAN, lib. XIII. Digest. — Wenn ich dir einen
U aveu übergeben habe, um ihn freizulassen, und sodann mein
tti"t °i 'htigler dir die Freilassung untersagt, kann ich dichj J er A.nftragsklag'e belangen, weil du ihn freigelassen hast?■rr ila "e geantwortet: wenn der Bevollmächtigte eine gerechte
sache hatte, die Freilassung des Sclaven, den ich eben nurz jj oehuf der Freilassung empfangen halte , zn verbieten,s 'i • Wenn er erfahren hätte, dass derselbe in der Folge fal-de r "'"S' e " geschmiedet, oder seinem vorigen Herrn nachW ' . ,e " gestellt habe, so werde ich verantwortlich sein,
euu lcl * der Vorschrift des Bevollmächtigten nicht gehorche;
(JBfCtytfo pröcuratoria. Vgl. Fr. 62. I). de procur. et def.P* -5.) n,„/ fy. j, j # 4 n dü excepi . (44. i.)
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