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2 (1831)
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290
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290 Pamdect. L. XVII. Tit. 1. Mandati vel contra,

•worden , allerdings erstattet werden , und es thut nichts _ z,uSache, wenn der, welcher den Auftrag gegeben hat, bei eig _ner Verrichtung des Geschäfts, geringeren Aufwand bcdwhätte. §. 5. Wenn du in Auftrag meiner dem TitiuS " c 'geliehen hast, nnd nun die Auflragsklage gegen mich erheb 8 1so darf ich nicht anders verurtheilt werden, als unter der Ij j 'dingung, dass du die gegen den Titius dir znstäudigen W a S emir abtretest; klagst du hingegen wider den Titius, so bin idadurch nicht entledigt, wiewohl nur für soviel, als du V»Titius nicht erlangen kannst, dir verbindlich.

28. ULP. üb. XIV. ad Ed. — Papinianus sagt i£dritten Buche der Quästionen, der Auftragsgeber des Schi» 'ners befreie diesen, durch Zahlung für ihn, nicht von selbS >denn er bezahlt wegen seines Auftrags und für sich sel bs 'daher glaubt Papinianus, es müssen ihm die Klagen g e » eden Schuldner abgetreten werden. r

29. Idem Üb. VH. Disput. — Wenn ein Bürge fßerhobene Klage seiner Bürgschaft wegen bezahlt, da er " ,cwusste , dass dem Schuldner das Geld nicht ausgezahlt JWden war, so ist die Frage, ob er das Gezahlte mit der A°tragsklage einklagen könne. Und zwar erscheint, wen"die Ausflucht des Betrugs oder des nicht gezahlten GeW*wissentlich hat fallen lassen, seine Handln ugs weise als '""^lieh; denn die höchste Nachlässigkeit (jlinsolula neglig&Qkommt der Unredlichkeit (dolus) nahe; hat er es hin&' e

nicht gewusst, so kann ihm nichts zur Last gelegt wC"*.'

Desgleichen, wenn irgend eine [andere] Ausflucht dem Seh«»

ner zustund, etwa aus einem Vertrage, oder einem ai"" 8Grunde, und er aus Unwissenheit diese Ausflucht nicht anW e "det, ist ihm die Auftragsklage zuzugestehen ; denn der Sehn' 1ner konnte uud musste seinen Bürgen unterrichten, damitnicht etwa ans Unwissenheit die Schuld bezahlen möc» 1 '%. 1. Nicht mit Unrecht kann gefragt -werden, ob ein B''ff>.'' f

dein, nicht bekannt war, das» seine Verbindlichkeit iinff'""*

sei, und bezahlt hat, die Auftragsklage habe? Und zV

kann, wenn er Thatsachen nicht wusste, »eine Unwi»s en ' iel|als Aitsrede oder Kep/ik] angenommen werden; w ,,ss ' eaber das Recht nicht, so ist es ein Anderes. §. 2.'"Wenn « eBürge, nachdem der Schuldner schon bezahlt hat, ohne "'zu wissen, bezahlt, so .hat er, glaube ich, die Auftragsklag^»denn es nniss ihm'zu Gute gehalten werden, wenn er n,cerrathen hat, dass der Schuldner bezahlt habe, und dieser in«*dem Bürgen bekannt machen, dass er schon bezahlt habe, J»*'mit nicht der Gläubiger mit Falschheit zu Werke gehen, sei'Unwissenheit missbrauchen und die verbürgte Summe von »»•erpressen möge. §. 3. Eben dasselbe kann auch in Bett

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