Pandect. h. XVII. Tit. 1. Mandat! vcl contra. 289
er *clav ein solcher * ') Mensch sei, und es dir nicht voraus-gesagt habe, damit du dich hüten könntest, so müsse ich diraei »ei» sämmtlichen Schaden ersetzen" 2 ). §.8. Ein Hand-erker kaufte in Auftrag' seines Freundes einen Sclaven fürei > Preis von Zehn und lehrte ihu sein Handwerk; dann ver-- . aui ' e er ihn für Zwanzig', welche er auf erhobene Auftrags-. *) auszahlen musste ; hierauf wurde er, weil der Sclav
LI.
'cht gesund gewesen, vom Räufer belangt und verurtheilt.a s;>gt, der Auflragsgeber brauche ihm deshalb nichts zu»■-Wahren, wenn nicht der Sclav, nachdem er ihn gekauft,
ohne
sein bösliches Ziifhim jenen Fehler bekommen habe ;
e<m er ihn aber auf das Geheiss des Auftragsgeber9 gelehrt
1 e > so finde das Gegenlheil Statt; denn dann müsse er auch
e urgeld und Rostgeld bekommen, es wäre denn, dass er er-
,c ht worden, ihn unentgeltlich zu lehren.
j 27. GAJ. üb. IX. ad Ed. prov, — Wenn Jemand an
landen schreibt, er solle seihen 44 ) Schuldner quittiren, und
Werde das Geld, was dieser schulde, bezahlen, so ist er
o .. er Auftragsklage zn belangen. §. 1. Wenn ich dir einen
veh mit j ei . Vorschrift übergebe , ihu nach meinem Tode
'zulassen, so gilt dieser Vertrag; es kann aber auch bei
Jl >eiu Leben meinerseits ein Grund zu klagen eintreten, z. 1J.
e j m es mich gereuete und ich den Sclaven zurückhaben
j _• §. 2. Wer einen Auftrag- übernommen bat , der darf
«. übernommene Geschäft, wenn er es zu verrichten im
■ uae ist, niebt aufgeben, oder er wird in soviel, als dies
m Auftragsgeber Schaden thut, verurtheilt; wenn er aber
in ' ?* s * er s °l c hes Geschäft nicht verrichten könne, so
s » er dieses sobald als möglich dem Auftragsgeber anzeigen,
de x. e r sewe ) wenn er will, sich der Mühwaltung eines An-
gi " be dione; bat er, da er ihm die Anzeige machen konnte,
er s UDle ^ a ssen. so wird er dem Auftragsgeber zum Scliaden-
<Ht»' \ Ver l > "' c ' l tet sein-, falls er aber aus irgend einer Ursache
Anzeige nicht bewirken konnte, so ist er anspruclufrei.
■Wi l ' durch den Tod dessen, dem etwas aufgetragen' ist,
2nVi* a * CTn ^ erse ^ oe stirbt, ohne einen Anfang damit gemacht"nd -" ^''"^S'i'O adhuc maitclaio, I, der Auftrag aufgehoben,Auf! 861 " ^ r ^ c ^ ltvt 5 wenn er gleich denselben ausführt, dietra». ra ^ s ^' a S' e nicht. §. 4. Kosten, zu Aasttihrnng des Auf-^J5»n%ewendet, müssen, wenn sie redlicher Weise gemacht
Ül l fa , 'h'ebischer.
S 1 •(*• i cdoch ** 61. §. 5- D. de fiirth (47. 1.~) und meineS c mn: die lehre von der Erwerbsgeseilschaft (Leipz. 1815).
45?" a te -
44I ^" *? M vorerwähnten Freund.
GW . mllth ''es MeSsarpfahgefi Schuldner.
*• jur, civ. H. iq
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