Panokct. L. XVII. Tit. 1. Mandat! vd contra. 287
Wenn Titius dies auf Erguclien des Sclaven gethan hätte,durch die Auftragsklage erlange», dass er mir |die gekauftenSclaven] herausgeben iniisste, weil mein Sclav dem Titiusaufgetragen hatte, sie durch Uebergabe zu empfangen; wennaber der Verkäufer sie ohne dessen Willen dein Titius»'bergeben Labe, so könne ich die Kaufsklage anstellen, darauf,°ass der Verkäufer mir sie übergeben miissle, und der Ver-käufer werde vom Titius mit persönlicher Klage ' 6 ) sie K$r•^"ckfordern, sofern er sie dem Titius übergeben hat, ohne^" l verbunden zu sein, indem er glaubte, es zu sein. §. 10.eini ein Concursmassenvertreter die Güter verkauft Jiat, denlaubigem aber das Geld nicht auszahlt, so soll, nach dem"'(achte,, des Trebatius, Ofilius und Labeo, wider ihn,e "en, die gegenwärtig gewesen, die Auftragsklage, denjenigeniir i die abwesend gewesen, die Geschäftsfiihrungsklage zu-* eben. Allein wenn er dies zu Ausführung- des Auftrags derßgenwä'rtigeu gethau hat, so haben die Abwesenden nicht' e '»eschäfisfiihrungsklage, es wäre denn wider diejenigen,le dein Vertreter Auftrag gegeben haben, weil sie gleichsamj* Abwesenden Geschäft damit geführt haben; sobald sieer solchen Auftrag in der Meinung, die einzigen Gläubigerl n seiu i gegeben haben, so ist gegen diese Auftragsgeber'""•*] die lvlag-e aus ihrer Handlung (in factum) zuzulassen.*• *'• So wie es aber Jedem freisteht, einen Auftrag nicht"j'ibenieliiiien, so miiss [hingegen] ein übernommener aus-
lrt werden, woferu er nicht aufgekündigt worden ist.
' " aber [nur] so aufgekündigt werde«, dass dem Anflrags-
<£ .* " n * unbeeinträchtigte Hecht bewahrt bleibe, dieselbo
' w tügli c ], selbst oder durch einen zu Stande zu bringe»;
^ Wem, •lerfcuigo, der den Auftrag übernommen, IXachthcilhl " \in& zwar wenn der, dein aufgetragen worden
g ' VV;is einzuhandeln, es nicht erhandelt, auch nicht ;ml'f><'-uirl >Ut ' ^ ass cr es wicht kaufen werde, und dies durch seine,sei ^ ej " es Andern Schuld geschehen ist, so ist es an-
kiii ° SSen ' das» er durch die Auftragsklage belangt werde»
^r 1,e > um so mehr aber wird die» der Fall sein, wie auch
au j- a sc hreibt, -wenn er hinterlistiger Weise zu einer Zeit
*B* e > wo er schon nicht mehr gehörig kaufen konnte,er * , H^HMOGEJV. 1; *>- IL juris Enitom. — Jedoch wen«
OA * ° Aer Todfeindschaft,den ir, PAl/L - IB>. IL Senlcnt. — oder die NutzlosigkeitJ^asansteUung ") ,
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37) Xv"•'\'' , ''?■' """llich indebiti oder fiirtiua oder sine causa.die « "änilich der Verkäufer den Handel nicht gehalten und•Arm k 16 herei ' s weiter verkauft habe, dabei aber wegen""* von ihm nichts durch Klagen zu erlange» sei.
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