286 Pandkct. t. XVII. Tit. 1. Mandati vel contra.
der Redlichkeit gemäss, ihm Jen Preis zu gewähren, z" "?
er verkaufen konnte; und im Gegeiitheil, wenn der Kauflusl'ff
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zu dem Ankaufe einer ihm notliwendigen Sache deslialb n*geschritten war, weil er dem Erben geheissen hatte, sie ■
zu kaufen, so sei es höchst billig, dass ihm auf erhobene A"trngsklage der Vortheil, den er vom Ankauf der Sache geh,haben würde, ersetzt werde. §. 5. Einer, dessen Gül« 1 ' el "gezogen worden sind, kann Jemandem auftragen, sie zu ■**fen und wenn er sie gekauft hat, so wird, falls er nicht » elWort hält, die Auftragsklage zweckdienlich sein; was *•*halb angenommen wird, weil das, was nach EinziehungGüter in der Folge erworben wird, dem Eisens nicht *fällt 33 ). §. 6. Wer zu Beraubung eines Tempels, zu * ewiinduug oder Tödtung eines Menschen einen Auftrag '"'*£nimmt, kann, wegen der Schändlichkeit de» Auftrags, "" rdie Auflragsklage nichts erlangen. §. 7. Wenn ich dir ' J ^gegeben habe, um sie dem Titius zu geben, und du sie '"nicht gibst, sondern verthust, so bist du, sagt ProciiluB* ",Beauftragter und als Dieb verbindlich , oder wenn ich dir "Summe so gegeben habe, dass du ihm geben solltest, W»* 'wolltest, nur als Beauftragter. §. 8. Wenn ich deinem '' cven aufgetragen Labe, in meinem Warnen dir zu bezahle"'was ich dir schulde, so schreibt iVeratius, obsclion "Sclav das Geld geborgt und als von mir empfangen, in d*"'liecJiiiuugeii eingetragen Labe, so werde doch, wenn er i" evom Darleiher das Geld zu dem Behufe empfing, um e> .meinem JVamen [dir] zu geben ' J ), weder ich hefreit « el '
noch dir gegen mich die Allftragsklage zustehen; wem 1
aber das Gehl dazu geborgt Labe, um es in meinem J\<' l,ne
zu zahlen, so gelte von Beiden das Gegentheil, und es ko'""
nichts darauf an, ob Jemand anders i '*), oder eben dieser 5 C *selbst in deinem JYamen das, was für mich bezahlt W" r . \empfangen haue. Dies ist auch am richtigsten , weil, s °der Gliiiibiger »ein eigen Geld «mpfektgt 3 J ), der Schuld'keine Befreiung erlangt. §. 9. Ein mir entlaufener Sclav •'' •
während er hei dem unrechtmässigen Besitzer war, Ge\d e ^
worben und damit Sclaveu gekauft j diese hat Titius d« rUebergabe vom Verkäufer empfangen. Mela sagt, ich ■wi"' de '
32) Denn ausserdem würde der Anftragsgeher in keinem F Rzahlmigsfä'hig sein können. .._(,
33) Denn in diesem Falle wäre ich, ausserdem aher du seu"durch deinen Sclaven, der Erborger.
34) Als dein Machthaber oder negotiorum gestor. ■ _,-_ e ji-
35) Das Geld, was ein Sclav erborgt, geht nämlich i' 1 ?, .'^„s-thum seines Herrn über, wenn ihm vom Darleiher niem »drücklich gesagt worden ist, dass er einem Andern es "° "