284 Pandkct. L. XVII. Tit. 1. Mandat! vcJ contra.
dem Auftrage verbindlich seiu; damit nicht der Uebernel> merdos Auftrags in Schaden komme.
16. ULP. lib. XXXI. «d Ed. - Wenn Jemand *»jaufgetragen hat, auf meinem Eigenthum etwas zu machen» ° Bich es gemacht habe, so hat man gefragt, ob die Auftragskla?Statt habe. Und es sagt Celsus im siebenten Buche der I"'gesten, er habe dieses geantwortet, als ihm vorgelegt \yorde^>dass Aurelius Qnietus seinem Gastfreunde, einem A rZ »aufgetragen , in den Gärten, die derselbe zu Ravenna ha" 'und wohin er alle Jahre sich zurückzuziehen pflegte, ein B 8 'haus und heizbare Zimmer; und gewisse zu seiner Gesund» 1dienliche Vorrichtungen auf seine Kosten anzulegen. Er kbo»also, nach Abzug dessen, was dadurch seine Gebäude anW*y"gewonnen, mit der Aufträgsklage das mehr Ausgelegte W 18ihn einklagen. f
17. PAUL. lib. VII. ad Sabin. — Wenn ich dir »•*getragen habe, vom Titius Zehn zu erheben , uud schon *deren Erhebung dich aus dem Auftrage verklage, so ist »* ,gemacht, dass du [dennoch] zu verurtheilen sein wirst, S°' ,adu sie vor rechtskräftiger Entscheidung der Sache erhebst
18. ULP. lib. XI. ad Sabin. — Wer zugibt, das»
ei' 1Anderer den Auftrag 1 gebe, ihm zu leihen, der wird als ^"
Iragsgeber angesehen. .
19. Idem lib. XL11I. ad Sabin. — Bei dem E<*£wenn mein Sclav Jemandem auftrüge, ihn, zum Zweck se'°Loskau tu ng , zu erkaufen, spricht P o in ponius schön < l jdie Frage: ob derjenige, der den Sclaven gekauft hat,Verkäufer darauf belangen könne , dass er den Sclaven *
riieknehme; weil die Anftragsklage gegenseitig ist 3I ). ?.
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ponius sagt, es sei Lochst unbillig, wegen dessen, was •>•'
Sclav gethan, mich zur Zurücknahme des Sclaven zu zwi' 1 ?',
den ich auf immer veräugsern gewollt; uud ich kann '" uchem Falle eben so wenig auftragsmüssig verpflichtet »ei»)dazu, ihn dir zu verkaufen. .
20. PAUL. lib. XI. ad Sabin. — Aus dein AidW*darf dem, der denselben übernimmt, kein Gewinn bleibestwie er auch keinen Schaden leiden darf, wenn er ausgelieu"Geld nicht eintreiben konnte. §. 1. Der Bürge hat u ie *Jscliäftsfiihruugsklage, wenn er für einen Abwesenden g' e "'' "Lhat; denn die Auftragsklage kann ihm uicht zustehen, da k eAuftrag vorhergegangen ist.
3/) Da hier keine der Voraussetzungen denkbar ist, »nter ^ .chen ein Herr durch die Handlungen seines Sclaven ve ( ' v jelieh wurde, (s. oben Vr. 12. J. 13.) so ist es auffallend, ,diese Frage aufgeworfen werden konnte. S. aber «'Fr. 54.