Pandhct. L. XVII. TU. 1. Mnndctti vot contra. 283
eesn s t habe, das Geld solle auf meine Gefahr stehen, so halte1 flir richtig, dass die ganze Gefahr der Forderung denAuf-f^eber tretf «- §• 15. Derselbe nagt, wenn ein Vormund '")«trag gebe , ein Cajiital, das er nusgelieheu, anzunehmeniC i-' ir SUt zu ual,en > so sei cr »'«Auftragsgeber verpflichtet,^" lllc '>_ seinem vormaligen Mündel oder dessen Curator. §. 10.
e 'niich, Geld einzutreiben, Auftrag gegeben und nachher
I ' anders besonnen habe: steht dann mir oder meinem Er-
e » die Auftragsklage zu'.' Marcellus sagt, sie falle weg,
'"- ,l durch die Willensänderung der Auftrag erloschen ist;
e "n du jedoch Auftrag (Vollmacht) zur Eintreibung gegeben,l""> diese verboten, das eingetriebene Geld aber angenommenscT'- S ° ' St der Sehnldner befreit. §. 17. Derselbe Marcellus'l' 0 [ e,,Jt . : Weu " Jemand Auftrag gegeben hat, nach seinein
' ° ein Denkmal zu setzen, so kann sein Erbe die Auf-
anklage anstellen. Derjenige aber, der den Auftrag über-M ,'""" e " üat, kann , glaube ich , auch aus demselben klagen,
aiifü" er es *" r sel " ej S fi " ^* c ' u «ethnn hat, und ihm nichtj- .*> e,ra gen war, dass er das Denkmal für sein eigen Geld er-U,!,'' 11 So ^ ,e j denn er konnte auch gvgen den Auftragsgeber
'&e>i, dass er ihm zur Errichtung Geld gebe, zumal wenn
"'»<>» zu di eser Errichtung Einiges angeschaut hat.a'icb **AJ. Hb. Jf. ad Ed. prov. — Dasselbe gilt
, c ?'Wenn ich dir aufgetragen habe, nach meinem Tode mei-
" (Men e ;„ Grundstiick
... „.,...„=.,.*.... zu kaufen.],.. l *. m.V. IIb. XXXI. ad Ed
Dass der Eibe des
ke!'* , ' J "' Wenn er bezahlt hat, die Aufträgst Jage Labe, leidetj " e " Zweifel, lis fragt sieb aber , ob er diese Klage auch
z iMt i C ' We " n er ^ e ß r ' JSCua ^ t verkauft ««u* der Fünfer be~
\t \ ' a *- Und Julianus schreibt im dreizehnten Hut-he, der
Kd")'i '° deswegen die Auftragsklage, weil er mit der
*»id l " ""'-''''alten werden kann, seine Klagen abzutreten,
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z ,„ - -*<S§«1 sei die Kaufsklage zuständig , weil er sie ab-^'orl y ermB g- §• *• Wenn Zwei eines Bürgen Erben'«W** 1 8m<1 i einer derselben aber von dem Miterben die Erb-t;;^ * S^iniCt, und sodann alles, wofür der Verstorbene 8*etb ' ae,n Gläubiger bezahlt hat, so ist ihm sein Mit-
l'Hicl entweuer a »s der Stipulation oder ans dem Kaufe ver-
'*'; deshalb hat dieser die Auftragsklage.A »k f ? AUL - lio - n ' * d &***»« — Wenn icli dir dens chr'i e '" es ^"•'"ndstücks aufgetragen, nachher aber dir ge-dags 1 *«? 11 lla1>c > es n 'tdxt zu kaufen, und du, ehe du wusstest,es untersagt, es gekauft Last, so werde ich dir ans
ich
Vorm (,e [ Ucc ! 1 """ß" lS ''d>'effung und Erstattung nach geendigter
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