278 Pandeot. L. XVII. Tit. 1. Mandat! vel contra.
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ermatten zn wollen, wenn er in deine Gewalt kommen sollte-Wenn du ihn aber erstattest, mtisst du ihu auch übergeben;und wenn dir wegen Entwehrung Caution geleistet wordenist, oder du solche «och verlangen kannst, so halte ich f |irhinlänglich, wenn du mir diese Klage abtrittst, so dass ""mich als deinen Bevollmächtigten in meiner eigenen Sache be-stellst, und nicht mehr leistest, als du selbst erlangen würdest-
9. PAUL. üb. XXXIJ. ad Ed. — Auch wegen deine'eigenen Handlungen musst du Sicherheit bestellen.
10. ULP. lib.XXXI. ad Ed. — Eben das gilt von eineinGrundstücke, wenn der Beauftragte ein solches gekauft ha' jdenn wer einen Auftrag besorgt, braucht nichts weiter zu le J "sten, als Redlichkeit. §. I. Aber auch wenn dem Beauftrag"teil wegen der Gesundheit des Sclaven Sicherheit bestellt wo'"den ist oder noch bestellt werden kann, oder wegen andere'Fehler ist dasselbe zu sagen; falls er aber aus Fahrlässigkeitsich keine Sicherheit hat bestellen lassen, wird er verurthei»*$. 2. Wenn mein Machthaber aus einem Grundstücke, das ermir gekauft hat, Nutzungen gezogen hat, so muss er auc' 1diese zu gewähren vom Richter angehalten werden. §- 3*Wenn mein Beauftragter mein Geld bei sich hat, so wird et
wir allerdings wegen Verzugszinsen bezahlen müssen. Ab et
auch wenn er mein Geld zinsbar ausgeliehen und Zinsen e'*hoben hat, wird folgerecht zu sagen sein, dass er jeden JVi'**zen, der ihm zugeflossen, gewähren müsse, ich mag ihm """solches aufgetragen habeu oder nicht; denn das ist der Re""Hchkeit angemessen, dass er nicht aus fremdem Gut GeW""ziehe-, hat er da» Geld nicht angelegt, sondern in seineu N»'*zen verwendet, so wird er auf die Zinsen zu belangen seiftdie gesetzlicher Weise landüblich, sind, lindlich sagt Pal' 1 "oianiiS, der Bevollmächtigte müsse, auch wenn er Zin» el1erhoben und in seinen Nutzen verwendet hat, Zinsen ' 5 ) g c "währen. §. 4. Wenn Jemand dein Titiiis aufgetragen hal, v° nseinen Verwaltern Geld zn borgen, go werde er, schreibt P a "pinianus im dritten Buche der Responsa, die Auftragsklag*nicht haben, weil 7'itiu.s ihm aus dem Darlehn verbindlich i*Gdaher könne er nicht, als aus dem Auftrage, Zinsen fordern,wenn nicht eine Stipulation darüber geschehen ist. §. 5. D er 'gelbe Pawinianus sagt in demselben Buche, einein Bürgen,der deshalb gehnrgt hat, weil Jemand seinem Bevollmächtig^ 6 "aufgetragen hatte, Geld zu erborgen, sei, wenn er verurtheil'»eine abgeleitete (ulilis) Klage zu gehen, die quasi-institoriscl'"(Factorklage), weil auch die» so zu betrachten sei, das» die«'"
15) Von den Zinsen. Vergl. Fr. 7. {.12. Fr. 6«. {.1. D. de ad»'-et peric. tut. (.XXVI. 7.)