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2 (1831)
Entstehung
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277
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Pandect. L. XVII. Tit. 1. Mandat! vel conlru. 277

daran, dass es [durch dich] gekauft würde, so wirst du ver-pflichtet sein; wenn ich aber dasselbe Grundstück selbst ge-kauft habe, oder ein Anderer für mich und dies keinen Unterschied macht, so fällt die Auftragsklage weg. Ich habe diraufgetragen, gewisse Geschäfte zu besorgen, ist nichts verlorengegangen, so findet, wenn gleich Niemand die Geschäfte be-sorgt hat, keine Klage Statt; oder wenn ein Anderer sie ge-hörig verrichtet hat, fällt die Auftragsklage [auch] weg. Und»» ähnlichen Fällen wird ebendasselbe zu billigen sein. §. 7.Wenn Bürgen, da sie nicht wussten, dass der Schuldner schonbezahlt hatte, oder durch Acceptilatiou oder Vertrag befreitSei > aus des Schuldners Vermögen Zahlung geleistet haben, sosiu d sie mit der Auftragsklage nicht belaugbar. §. 8. Dies6'j't auch von der Klage des Bürgen, und ist zu ersehen auseinem Rescripte der kaiserlichen Brüder 13 )> welches folgeu-derinaassen lautet: An den Catnllus Julianus. Wenndiejenigen, die für dich gebürgt haben, in einegrosse,.,» Summe, als nach Beschaffenheit derSchuld sich srebührte, verurtheilt, mit Wissen

^uiers Schutz linden. ji.iso wenn mo es uivm v» ..»*.-

eu > wird ihre Unwissenheit entschuldigt, wenn sie es wussten,8 innen ob, zu appellireu; sie Laben aber eiue Gefährde be-rgen, indem sie nicht ap])ellirten. Wie aber, wenn Armutlijj 8 ihnen nicht gestattete? Dann gibt ihre Mittellosigkeit Ent-c »udigung. Aber auch wenn sie dein Schuldner ausdrücklichdcuriclit gegeben haben, damit er appellirte, wenn er es gut» a, j , halte ich sie für gerechtfertigt. §. 9. Als böslich han-, "d erscheint hingegen, wer nicht erslattet, was er erstatten*L Un ' § 10. Also wenn ich dir aufgetragen habe, einen ." SCu en "') zu kaufen und du ihn g-ekauft hast, so bist du * n dessen Herausgabe verpllichtet. Aber auch wenn du»oser Absiebt ihn zu kaufen unterlassen hast, nämlich et-

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mr breld eiiiem Andern gewichen bist, damit er ihn kaufen

r"n!! te .' °der aus grober Fahrlässigkeit, wenn du etwa aus

a'Iigkeit einen Andern ihn hast kaufen lassen, so bist du

erantxjvortlich. Aber auch wenn der Sclav, den du gekaufts a f' kaufen ist, sofern dies durch bösen Willen von deiner

eite geschehen ist, biBt du gehalten, wofern weder böse Ab-I ,. C ' U0CH Fahrlässigkeit untergelaufen ist, so bist du nicht ver-

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*3) S. o. Note 5.V *J Einen Sclaven.