276 Pandkct. L. XVII. Tit. 1. Mandati vel contra
munde aufgetragen Laben zu kaufen. Denn wenn es ein über-flüssiger Sclav sei, oder gar ein lästiger, so sei er mit derAuftragsklage zu belangen, nicbt mit der Vormundschaftsklage»sei es aber ein notbwendiger, auch mit dieser; und zwar nichtallein er, sondern auch die andern Vormünder; denn wenn s ,eauch den Auftrag nicht 7 ) gegeben hätten, würden sie awVormünder verbindlich sein, weil sie dem Mündel einen nö'thi-gen Sclaven nicht angeschafft hätten. Sie sind also deshalb»weil sie dem Mitvormund Auftrag gegeben haben, nicht ent-schuldigt; denn sie waren zum Einkauf verbunden, allerdingswerden sie aber auch (gegen den Mitvorinund) die Auftrags-klage haben, weil der Auftrag nicht erfüllt worden ist. Hin-gegen steht, sagt Julianus, auch dem Vormunde, der g e 'kauft hat, die Volhnachtsklage gegen die Mitvonniinder *"•§. 5. Wenn ein freier Mensch, der in gutem Glauben 8 ) Scl» vist, dem 1'Mi iis aufträgt, ibn loszukaufen und ihm Geld V<"jdemjenigen Sondergut gibt, was er mit sich nehmen kann " ndnicht dem redlichen in gutem Glauben stehenden Käufer zu-rückzulassen braucht, Titius nun den Preis bezahlt und i' 1 "freiJässt, darauf aber er gerichtlich für freigeboren erklärt wir"'so sagt Juli an us, er habe gegen den, dein er seine LoskaU'fiing aufgetragen, die Anflragskiage, aber nur darauf kön" ediese gehen, dass er ihm die Klagen überlasse, die er geg e!1den hat, dem er ihn abgekauft hat. Freilich, wenn er solcl' eSGeld gegeben hat, was zu dem dem redlichen. Käufer zust» 0 'digen Sondergute gehörte, so können ihm [sagt Julian" 8 'keine Klagen überlassen werden, weil er 9 ) keiue hat, da e "ihm 10 ) sein eigenes Geld gegeben hat; oder vielmehr, S a S*Julianus, er '') ist aus dem Verkaufe zwar verbindlic' 1 iaber diese Klage ist fruchtlos, da er l2 ) ebensoviel, als eterstreitet, mit der Kanfsklage belangt, wird gewahren miiss^-§. 6. Die Auftragsklage liudet Statt, sobald demjenigen, derden Auftrag gegeben hat, an diesem gelegen ist; liegt i'J ulaber nichts daran, so fällt die Auftragsklage weg, und sie >»■insoweit zuständig, als ihm daran gelegen ist. Zum Beisp'fich habe dir aufgetragen, ein Grundstück zu kaufen, lag ,n "'
7) Non ist wohl die richtige Lesart; denn gibt gleich bei des-sen 'Weglassung die Stelle einen noch angemessenem Suu»»so niüsste es doch, dem Zusammenhange nach, dann s' a "jeist mnndassent, tenerentur, vielmehr heisseu: eis! man** 11 "ticrini, lencri, oder auch etsi mandaverunt, tenentwr.
8) D. h. ohne seine freie Geburt zu kennen.
9) Der Beauftragte und Käufer.
10) Dem Verkäufer und vormaligen vermeintlichen Herrn desSclaven.
11) Ebenderselbe.
12) Der losgekaufte vermeintliche Sclav als Cessionar des Käufer»-