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2 (1831)
Entstehung
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275
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Pandect. h. XVII. Tit. 1. Mandatt val conim. 275

''ber de,,, welcher gegen Geldlohn sich gebürgt hat, so: wenndas Geschäft dahin ging, dass er auf seine Gefahr bürgte, habeer keine Klage, wenn aber dieses nicht verabredet worden, so'»»cliie ihm wohl eher eine abgeleitete (ulih's) Klago zustehen.Diese Ansicht ist dein Vortheil der Geschäfte angemessen.

7. PAPINIAN. lib. III. lirspomorttm. Wenn eineEinern Sachwalter ausgesetzte Belohnung im ausserordentlichen(summarischen) Process eingeklagt wird, so ist zu betrachten,"b der Client die Müho habe belohnen wollen lind deshalb de*Verabredung Genüge geschehen müsse, oder ob der Sachwal-,er » gegen die guten Sitten für einen höhern Geldlohn die Ge-lahr des Processes auf sich genommen habe.

8. CLP. lib. XXXI. ad Ed. Wenn ich einen Such-"Walter bestellt habe und er mir die Urkunden, die im Pro-Ces »e angewandt worden, nicht zurückgibt: welche Klage"abe ich gegen ihn? Labeo meint, die Auftragsklage; nichtbe 'ziipllichteu sei der Meinung derjenigen, welche dafür hiel-! e "> dass in diesem Falle aus dem Hinterlegungscontracte ge-jagt werden könne; denn bei jedem Contiacte sei dessen An-H> und Grundlage zu berücksichtigen. §. 1. Auch wenn««öh Collusion des Sachwalters der Gegner losgesprochen^ ir d, habe gegen jenen die Auftragsklage Statt; wenn er""er incbt zahlungsfähig sei, so sei, sagt er, gegen den Be-k'aglen, der durch die Collusion losgesprochen worden, die^eföhrdeklage {actio de dolo) zu geben. §. 2. Dass er auchz " Ausführung eines Processes, den er zu vollenden übernom-»nen l lat), lt aer Auftragsklage angehalten werden könne, istü . Us g'einacht. §. 3. Wenn Jemand einem Andern die Geschäfteemes Dritten, der sie ihm Belbst aufgetragen, auftrögt, so hat? r üe Anftragsklag'e, weil er selbst verbindlich ist; und er|st verbindlich, weil er klagen kann. Denn obwohl gewöhii-** gesagt wird, ein Sachwalter könne vor der Liüscontesta-, '°'> keinen pVach-]Bevollmächtig;ten bestellen, so hat doch die^ftragsklage Statt; denn er kann dies Mos zum Behuf des

""ocesses nicht. §. 4. Wenn Vormünder ihrem Mitror-«uinde aufgetragen haben, dem Mündel einen Sclaven zu kau-

3 und jeuer ihu nicht kauft: üudet die Auftrag-sklag-e Statt?

~"<l zwar blos diese, oder auch die Vormnndschaftsklage?

Miamis unterscheidet, denn, sagt er, es komme darauf an,

Was für e j ne ^ rt von s c i av en die Vormünder dem einen Vor-

seinen Namen zu <ler käuflichen Uebernahme des Protestesueigab. n enn Marina würde, auch wenn er nur 600 1 nlr.natte bezahlen müssen, durch diesen ebenfalls 700 rhlr. er-«aiigt haben, und war also, da er sich für seine Bürgschaft»alte bezahlen lassen, auf doppelten Gewinn ausgegangen-,deshalb er «im anch den Schaden tragen soll.

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