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2 (1831)
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267
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Pandkct. L. XVI. Tit. 3. Depositi vel contra. 267

leiden,

ein

rechtlichen und prütorischen Vorschriften? Z. B. elu In einem

apital - Process Angeklagter bat bei dir Hundert niedergelegt,

erselbe ist [zur Strafe auf eine InselJ gebracht worden, das

ermö'gen desselben ist von dem öffentlichen Schatze eingezogen

Worden, sind diese [Hundert] wohl ihm selbst zurückzugeben,

°der in j eu öffentlichen Schatz abzuliefern? Wenn wir nur

as natürliche uud Völkerrecht ins Auge fassen , so sind sie

em, welcher sie gegeben hat, zurückzuerstatten, wenn [wir]

as bürgerliche iteoht und die gesetzliche Ordnung [ins Auge

ssen], so sind sie vielmehr in den öffentlichen Schatz abzu-

tern; denn wer sich in Bezug auf das öffentliche Wesen

"echt benommen hat, rauss , damit er Andern als Beispiel

i '}, -Abschreckung yon Missethaten diene , auch an Dürftigkeit

§. 1. Es greift hier auch eine andere Betrachtung

. ob wir [nämlich] den guten Glauben nur in Bezug auf

'l e "igeu, zwischen welchen contrahirt worden ist, so dass

mand von Aussen her hiuzugenommen wird, beurtheilen

'»seil, 0 de r auc l, , n it Rücksicht auf andere Personen, welche

Iwjschäft,] welches geführt wird, angeht? Zum Beispiel

1 Strassenräuber hat die geraubten Sachen , welche er mir

t'i,.^. e,,0 " ,men nat > ^oi dein Sejus, der nichts von der Schlech-

*i '* °esNiederlegenden wusste, [nieder(gelegt, muss Sejus sie

. Ul dem Strassenra'ubcr , oder mir zurückerstatten ? Wenn

,r den Geber und Empfänger an sich ins Auge fassen, so

"cht der gute Glaube darin, dass der die anvertraute Sache

V V lc . eru »Ue, welcher sie gegeben hat; wenn [wir] die Bil-

j^Keit d er g. ail7eiI Sache [ins Ange fassen] , welche ans allen

' 011<!u , die durch jenes Geschäft berührt werden , besteht,

8 »»d sie mir zurückzugehen, dem sie durch eine ganz ver-

j 'bat entzogen worden sind; und ich bin der Meinung,

1 * dies [die wahre] Gerechtigkeit sei, welche einem Jedentc y I,e so zutheilt, dass es [ihm] nicht durch die gerech-: I - , " r ''ckforderung irgend einer Person entzogen wird. W^ennsind 8 '' c ' 1 ' kommen sollte, tun jene fSachen] zu fordern, soSip S -' e 1Uc ' lls desto weniger dem zurückzuerstatten , welcherlu -, , " et,e '*8'elegt hat, obwohl er schlecht erworbene [Sachen]Z\i e <* er8e ' egt " at "> u " d dies schreibt auch Marc eil us in Be-jed | W£ de " widerrechtlichen Besitzer und den Dieb. WennScli Strassenräuber, der nicht wusste, wessen Sohn oder

0 j * u er die Sache weggenommen hätte, sie bei dem Vaterder 1i ' " errn desselben, welcher nichts davon wusste, nie-deiuNrTi *' ftt ' 80 ^"d die Niederleguug nicht einmal nachd asg V , 0 '» ;e ' , rechte bestehen, dessen Bestimmung dahin geht,Ölütt eU ' ei . n Al, dern [eine fremde Sache] , nicht dem Eigen-Segeh* 8e "' e e '£' eue Sache als eine fremde, zum Aufbewahrenei > Werde. ITnd wenn ein Dieb ineine Sache, welche er,