Pandkct. L. XVI. Tit. 3. Depositi vel contra. 267
leiden,
ein
rechtlichen und prütorischen Vorschriften? Z. B. elu In einem
apital - Process Angeklagter bat bei dir Hundert niedergelegt,
erselbe ist [zur Strafe auf eine InselJ gebracht worden, das
ermö'gen desselben ist von dem öffentlichen Schatze eingezogen
Worden, sind diese [Hundert] wohl ihm selbst zurückzugeben,
°der in j eu öffentlichen Schatz abzuliefern? Wenn wir nur
as natürliche uud Völkerrecht ins Auge fassen , so sind sie
em, welcher sie gegeben hat, zurückzuerstatten, wenn [wir]
as bürgerliche iteoht und die gesetzliche Ordnung [ins Auge
■ ssen], so sind sie vielmehr in den öffentlichen Schatz abzu-
tern; denn wer sich in Bezug auf das öffentliche Wesen
"echt benommen hat, rauss , damit er Andern als Beispiel
i '}, -Abschreckung yon Missethaten diene , auch an Dürftigkeit
§. 1. Es greift hier auch eine andere Betrachtung
. ob wir [nämlich] den guten Glauben nur in Bezug auf
'l e "igeu, zwischen welchen contrahirt worden ist, so dass
mand von Aussen her hiuzugenommen wird, beurtheilen
'»seil, 0 de r auc l, , n it Rücksicht auf andere Personen, welche
Iwjschäft,] welches geführt wird, angeht? Zum Beispiel
1 Strassenräuber hat die geraubten Sachen , welche er mir
t'i,.^. e,,0 " ,men nat > ^oi dein Sejus, der nichts von der Schlech-
*i '* °esNiederlegenden wusste, [nieder(gelegt, muss Sejus sie
. Ul dem Strassenra'ubcr , oder mir zurückerstatten ? Wenn
,r den Geber und Empfänger an sich ins Auge fassen, so
"cht der gute Glaube darin, dass der die anvertraute Sache
V V lc . eru »Ue, welcher sie gegeben hat; wenn [wir] die Bil-
j^Keit d er g. ail7eiI Sache [ins Ange fassen] , welche ans allen
' 011<!u , die durch jenes Geschäft berührt werden , besteht,
8 »»d sie mir zurückzugehen, dem sie durch eine ganz ver-
j 'bat entzogen worden sind; und ich bin der Meinung,
1 * dies [die wahre] Gerechtigkeit sei, welche einem Jedentc y I,e so zutheilt, dass es [ihm] nicht durch die gerech-: I - , " r ''ckforderung irgend einer Person entzogen wird. W^ennsind 8 • '•' c ' 1 ' kommen sollte, tun jene fSachen] zu fordern, soSip S -' e 1Uc ' lls desto weniger dem zurückzuerstatten , welcherlu -, , " et,e '*8'elegt hat, obwohl er schlecht erworbene [Sachen]Z\i e <* er8e ' egt " at "> u " d dies schreibt auch Marc eil us in Be-jed | W£ de " widerrechtlichen Besitzer und den Dieb. WennScli Strassenräuber, der nicht wusste, wessen Sohn oder
0 j * u er die Sache weggenommen hätte, sie bei dem Vaterder 1i ' " errn desselben, welcher nichts davon wusste, nie-deiuNrTi *' ftt ' 80 ^"d die Niederleguug nicht einmal nachd asg V , 0 '» ;e ' , rechte bestehen, dessen Bestimmung dahin geht,Ölütt eU ' ei . n Al, dern [eine fremde Sache] , nicht dem Eigen-Segeh* 8e "' e e '£' eue Sache als eine fremde, zum Aufbewahrenei > Werde. ITnd wenn ein Dieb ineine Sache, welche er,