266 Pandect. L. XYI. Tit. 3. Dcpositi vel contra.
ich frage, mit welcher Klage die Seja das Geld fordern könne)da sie selbst Erbin ihres Vaters geworden ist? Paulus hatzum Bescheid gegeben, dass, weil eine Mitgift nicht hat be-stellt werden können, das Geld aus dem Grunde der Nieder-legting mit der Klage wegen des Sonderguts zurückzufor-dern sei.
28. SCAEVOL. Hb. I. Resp. — Quintns Cäcilin»Candidus hat an den Paccius Rogatianus eiueu Brie*in folgenden Worten geschrieben. Cäcilius Candid |lSseinem Paccius Kogatianus seinen Gruss. I c _mache dir durch diesen Brief bekannt, dass °.\&fünf und/.wanzig Geldstücke, welche sich nach de 1 'nem Willen bei mir befinden sollen, in meinekleine Rechnung gekommen sind, und ich werdeSorge tragen, dass ich auf sie zuerst Rücksiel 1 'nehme, damit sie für dich nicht müssig liegen, da*heisst, damit du Zinsen für sie erhalten mögest*Man hat gefragt, ob in Folge dieses Briefes auch Zinsen 8 e *fordet werden können? Ich habe zum Bescheid gegeben, das»Zinsen in Folge einer Klage guten Glaubens geschuldet wer-den , mag er sie gezogen, oder das Geld in einer eignen An-gelegenheit gebraucht haben.
29. PAUL. üb. II. Senlcnt. — Wenn ich ein Sä'ck-chen oder versiegeltes Silber niedergelegt haben werde, ' l11der, bei welchem es niedergelegt gewesen ist, es wider M ei 'neu Willen an sich genommen haben wird, so steht mir so-wohl die ]\/ederIeg'iii)g\s-, als die Diebstahlklage gegen »'"
zu. §. 1. Wenn in Folge meiner Erluubnigs dag niederge-legte Geld der, bei dem es niedergelegt worden ist, S e 'brauchen sollte, so wird er gezwungen, mir, wie bei de"übrigen Klagen guten Glaubens, Zinsen wegen desselben %v
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30. NERATIUS üb. I. Respons. — Wenn der Bürgefür dich, hei dein [Etwas] niedergelegt worden ist, in de 11WertU des streiligcn Gegenstandes verurtheilt sei, so werdedie Sache die deinig-e.
3t. TRYPIIONIN. üb. IX. Disput. — Der gute Glaube,welcher bei den Contracten erfordert wird, verlangt die höchsteBilligkeit. Aber ob wir dieselbe nach dem, blossen Volker-recht schätzen, oder aber [in Ueberemstuninung} mit bürg er '
facta, das a, welches die Florent. hat, und ohne welche»die Stelle keinen passenden Sinn gibt, mit II aJ o und er ge-strichen worden ist; auch erklärt v. Glück a. a. O. 8. 153".'auf welchen die Anui. 3. verweist, die Stelle ganz so, "W 1 'oben geschehen ist; und kann also nicht als GewÖhrsma» 1iür die Tilgung des a gelten.