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268 Pandect. L. XVI. Tit. 3. Dcpositi vet contra.
da ich nichts davon wusstc, -weggenommen hat, bei mir, « aich auch jetzt noch von seinem Verbrechen nichts wusste, nie-dergelegt haben sollte, so wird man richtig sagen, dass keineNiederlegung contrahirt -werde, weil es nicht dem guten Glau-ben gemäss ist, dass der Eigenthiimer angetrieben werde, seineSache einem widerrechtlichen Besitzer zurückzuerstatten; aberauch, wenn sie von dem Eigenthiimer, welcher auch jetzt nocunichts \yon jenem Verbrechen] wusste, als aus dem Grunde «erNicderlegung übergeben sein sollte, so wird gleichwohl dieCondiction des ungeschuldet Gegebenen zustehen.
32. CELSUS lib. XL Digest. — Was Nerva sa^e,ein gröberes Verschulden sei böse Absicht, missfiel dem Pro-cains, mir scheint es sebr wahr zu sein. Denn auch wen"Jemand nicht bis zu dem Maasse, welches die Natur der Ale' 1 'sehen verlangt, beflissen ist, so ist er nicht von arger Gesin-nung (fraude) frei, -wenn er nicht wenigstens bis zu seine"*Maasse bei der Niederlegnng Sorgfalt anwendet; denn er W' r( 'ohne Verletzung des guten Glaubens nicht weniger Beflisse"'heit auf jene, als auf seine eigenen Sachen verwenden kön-nen 4s ).
33. LABEO lib. VI. Posterior, a Javol. epilomat. •"Dein Sclav hat mit dem Attius zusammen Geld als Sequestrn" 1bei dem Mävius unter der Bedingung niedergelegt, das» eSdir zurückgegeben werden sollte, wenn du bewiesen hättest»dass es dein sei, wo nicht, dass es "dem Attius zurückgegebenwerden sollte. Ich habe gesagt, man könne gegen den , beiwelchem es niedergelegt worden wäre, aufs Uiibestiinin' eklagen, das heisst, auf Vorzeigung, und das Vorgezeigte vnfdiciren, weil der Sclav beim Niederlegen dein Hecht ni 0 * 1hätte schlechter machen können.
34. Idkm lib. II. Pilhanon. — Du kannst mit der Nie-derlegung[iikfage] gegen den klagen, welcher dir nicht anders»als nachdem er von dir Gelder erhalten hätte, das Niedergelegt 6hat zurückgeben woffen, obwohl er es ohne Verzug und un-verdorben zurückgegeben haben sollte.
48) Uebcr diese Stelle s. Hasse Culpa §. 63. S. 258ff.