Pandkct. L. XVI. Tit. 3. Deposit! vcl contra. 265
der Art irgend eine Verbindlichkeit entstanden sei, nämlichWas das Geldverhältniss allein betrifft? [Paulus] hat zumBescheid gegeben, dass ans dem Briefe, in Bezug auf welchen8'elragt wird, zwar keine Verbindlichkeit entstanden zu seinRheine, man aber [aus demselben] den Beweis über die nie-er golegton Sachen vollführen könne; ob aber auch der, wel-ker in demselben Brief geschrieben hat, dass ihm Zehn ge-schuldet würden, dies, was er geschrieben hat, beweisen°nne, werde der Richter ermessen.
*7, Idem lib. VII. Ilcsp. — liiicius Titius hat, da er!". e fochter, die Seja , in der Gewalt hatte , sie dem Pam-I »Ins, einem fremden Sclaven, zur Ehe gegeben, und hat ihm'•ch eine Mitgift gegeben, welche er' unter der Angabe einer'cuerlegung auf einen Schein gebracht hat, und nachher ist,'clidera kein Verbot von dein Herrn [des Sclaven] ergangenar 7 ), der Vater gestorben, bald auch Pamphilus, derSclav;
Wenn man sie mit dem folgenden Bescheid des Paulus zu-sammenhält, hervorzugehen, «lass die hier aufgezähltem Sum-men und Sachen , bei dein Titius, demselben, welcher dies811 die Scinpronier schreibt, niedergelegt waren, derselbe2~J. er eine Gegenforderung von Zehn behauptete. Was dasWort: Trophimati anlangt, so haben es Einige für eini»t,«^:„_i._ .„,.,-... „.......'-'»„ten würde : /'.ir Nah-Andere halten es wohl
^^^^^^^^^^^^^^^^^^^ weichein, da er im Dativs teht, aus dem Vorhergehenden am Passendsten : debetis er-
4 ,S"»?t Wird.
*') Dies ist ans dem im J. 52. n. Ch. gemachten (von Justi-
nian aufgehobenen, s. tfu Cod. 7. 24. und tit. I. 3. 12. [13.])
bhlum (Jlaudianum zu erklären, dem zufolge eine inil ihrer
•Wihflit bekannte civis oder Laiina, welche es mit eineni
weiuden Scluven hielt und trotz de» Verbots (denuntiatio)
es Herrn desselben diesen Umgang fortsetzte, diesem Herrn
litit ihrem ganzen Vermögen als Sclavin von der Obrigkeit
zugesprochen wurde. Ausgenommen hiervou war unter an-
J£ ru die Haustochter, welche wider Willen und Wissen ihre»
«ansvaters in ein solches unerlaubtes Verhältniss getreten
™ ar - S Zimmern Gesch. des Köm. Pr. IV. Bd. 1. §, 19».
iin gegenwärtigen Fall hatte ein Hausvater selbst seine
1 ochter einein i'remdeu Sclaven zur Ehe gegeben , also litt
"er Senatsschluss Anwendung. Hätte demnach der Herr des
oc/aven den ehelichen Umgang mit demselben verboten, so
,i !'r ° .'.'' e ^ e ja Sclavin desselben geworden und also von
jj Ur Aur «ckforderung ihrer sogenannten Mitgift nicht weiter die
I f" e gewesen sein. Da nun aber der Herr des Scluven vor
«;' u ''o* 1 desselben kein Verbot hatte ergehen lassen, so>
'»gte es si,.]^ au f we i c he Weise jenes Vermögen, das, weil
'V'ie.gesetzliche Ehe vorhanden war, auch keine wahre
'/, ' vrM ■> zurückgefordert werden könnte'{ Bei diesem.
im S! ! l ." IUe, ,' lli, " ff <ler ,sielle ist CH " lcnt / '" biHtgea, dass intserm Text aus dein Satze: nullte dciiuntialioiie a domitio
■ ■uri: Jropinmau anlangt, so naneiS'riecliisches' erklärt ? so dass es bedeut'Hilfsmittel, Cujacius dagegen und Airichtiger für einen Eigennamen, zu weh