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2 (1831)
Entstehung
Seite
263
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Pamdjbct. L. XVI. Tit. 3. Deposit! vel contra.24. PAPINIAN. üb. IX. Quaest. Lucius Titius

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24. PAPINIAN. üb. l\. yuaest. "«»«»*»»dem Seinpronius seinen Gruss. Damit es dir btnmit »ei, dass die hundert Geldstücke, welcdu mir an diesem Tage anempfohlen hast, indem»>e der Sclav Stichus als Geschäftsverwalter zu-^hlte, sich bei mir befinden, so mache ich es dird «>-ch dieseu eigenhändig geschriebeneu «rietbekannt; uud ich werde sie dir, wann du etwawillst, und wo du etwa willst, auf der Stelle aus-zahlen. Man fragt wegen des Zuwachses der Zinsen. Ichhabe zum Bescheid gegeben, dass die Niederlegungsklagc Statthabe; denn was ist anempfehlen anders, als niederlegen? Undd "'e» ist dann wahr, wenn man das beabsichtigt hat, dass die-«elben Körper der Geldstücke wiedergegeben werden sollten;dem, we ,m man übereingekommen ist, dass ebenso viel ge- ,leistet werden sollte, so überschreitet diese Sache die bekann-testen Grenzen der Niederlegimg. Und bei dieser Frage ist,w eim die Niederlegung[sklage] nicht bestehen sollte «*), in-dem man übereingekommen ist, dass ebensoviel, nicht dasselbez «nick g egeben werden solle, nicht leicht zusagen, dass Kuck-Bic bt aut die Zinsen genommen werde. Und es ist zwar cou-' ?»tuirt worden, dass bei Riagen guten Glaubens, was dieWinsen betrifft die Pflicht des Schiedsrichters ebensoviel ver-' nii Se, als eine Stipulation; aber es ist gegen den guten<»Wben und die Natur der Niederlegnng, für die Zeit vorde "» Venu» von dem Zinsen zu verlangen, welcher durchdas Ueberuehmen des Geldes eine Wohlthat erzeigt hat; wenn» jedoch von Anfang an über zu leistende Zinsen ubereiii-«ekom.uen ist, so wird die Bestimmung des Contracts auirechtgehalt eu werden. . , T , ,

25. Ins» lib. III. Aap. - Die an dem Verlobuugs-

«m» nehmen will, so verdient wohl die Coiijecttir: *-^»--

*«*o, als 8e hr eint'ach und passend, de» Vorzug vor de««brigen. Dass übrigens hier von der vom Beklagten au-fteilenden Gegeuklale die Rede ist, unterliegt keinemZweifel4 *) Dass'papinianns in diesem Satze die Niederiegungs-Wagefiir den Fall, dass man übereingekommen ist, das«i eben-soviel, u \cht dasselbe zurückgesehen werde, t>. g. dej os,-tum irreguläre,) nicht verwirft, sondern nur sagt, dass,wem, die Niederlegungiklage nicht Statt finden wurde, michvon ZVnsen nicht die Hede sein könne, weil dann der Cou«ract, als eh, DarJehn betrachtet, strengen Rechts sei, so -ü, sswe<ler Verzug, noch ein einfaches Pactum, sondern um "'°"V«\at\on, die doch hier nicht eingegangen sei, eiuo *':

bmdlichkeit begründen könne, - ^ be | r V ff W vS a.chRanze Stelle s. v. Glück a. a. O. S. 157 ». Vgl. aueuV Itt. 5,1. h. t.