''*'M|
262 Pandkct. h. XYl. Tit. 3. Deposit! vel contra.
noch inusst du Sicherheit geben, dass sie, wenn du sie g^fanden haben solltest, wiedergegeben werden solle; wen" *' ejedoch wiederum an dich gekommen sein sollte, so bist » üauf die Niederlegungfsklage] gehalten.
21. Idem üb. LX. ad Ed. — Wenn bei einem Ilaus-sohn eine Sache niedergelegt sein und er, nachdem er aus de fväterlichen Gewalt entlassen worden ist, die Sache inne hal**sollte, so darf der Vater nicht einmal innerhalb eines Jal»' eSwegen des Sonderguts belangt werden, sondern der Sohn selb«';§. 1. Woch mehr glaubt Trebatius, dass, auch wen» P eleinem Sclaven niedergelegt sein, und er, nachdem er freig' e 'lassen worden ist, die Sache innehalten sollte, gegen >'>"selbst die Klage zu geben sei, nicht gegen den Herrn , wen"gleich aus den übrigen Gründen eine Klage gegen einen [S c '*'Ten,] nachdem er freigelassen worden ist, nicht gegeben \vi'' tl '
22. MARCELL. üb. V. Digest. — Wenn zwei Erbe«eine bei dem Verstorbeneu niedergelegte .Sache unterschlag 6 'haben sollten , so -werden sie durchaus in einem bestimmt 6 "Falle auf Tlieile gehalten sein ; denn wenn sie zehn Tausei"'»welche bei dein Verstorbenen iiiedergeleg-t gewesen wa'' e "jgetheilt und je fünf Tausend genommen haben sollten, '"Beide zahlungsfähig sind, so werden sie auf Theile gehal' 6 "sein, denn es geht auch das Interesse des Klagers nicht weit*" - 'Wenn sie aber eine Schüssel geschmolzen, oder geduldet habe"sollten, duss sie von irgend Jemand geschmolzen werde, oo eirgend ein anderes Individuum durch ihre böse Absiciit ui)< er 'schlagen sein sollte , so werden sie aufs Ganze belangt W r 'den können, gleich als wenn sie selbst sie zum Aufbewahr 6 "übernommen hätten; denn es ist gewiss wahr, dass ein J e " caufs Ganze mit böser Absicht gehandelt habe, und die Sach 6kann nur im Ganzen zurückerstattet werden. Jedoch W' rauch die Meinung desjenigen nicht ungereimt sein, der dic» eMeinung- sei« sollte, dass der, gegen welchen geklagt word*"»ein sollte, durchaus nur durch, die Zurückerstattung der ganz* 1Sache befreit werde» könuo, jedoch, wenn die Sache n> c ' 1zurückerstattet werden wird, nach Verhältnis» des Theils <*
verurtheilen sei, auf welchen er Erbe geworden ist.
23. MODHSTIN. Hb. H. Differ. — Derjenige, welch« 1,mit der INiederlegungfsklage] belaugt worden ist, verfahrt?nachdem der [niedergelegte] Schv [von ihm] gestellt wordenist * J ), wegen der [dem Sclaven geleisteten] Nahrungsini" ebei demselben Richter mit Wirksamkeit.
43) Seruo constituto. Diese Lesart ist vielfach angefochten vrof Iden; s. v. Glück a. a. O. S. 200 tf. Amn. 3<) Wenn nia"constituere nicht In dem in der Ueberselzung- ausg-edriiclite»