Pandect. L. XVI. Tit. 3, Uepositi ucl contra.
a «f Widerruf bittet, weder aus dem widerruflichen Gebrauch *'),noch aus der Vermiethung gehalten ist.
16. AF1UCAN. lib. VII. Quaest. — Wenn derjenige,"ei Weichein du eine Sache niedergelegt haben wirst, sie beiejuem Andern niederlegen sollte, und der sich Etwas ausböser Absicht sollte haben zu Schulden kommen lassen, so ist"fer, bei welchem du niedergelegt hast, wegen der bösen Ab-sicht desjenigen, bei welchem nachher niedergelegt worden ist,"»soweit gehalten, dass er dir seine Klagen abtreten muss.
17. FLOUENTIN. lib. VII. Institut. — Obgleich sowohlpurere, als Einer niederlegen können, so können gleichwohl"•«einem Sequester nur Mehrere niederlegen, denn das ge-»cbielit dann, wenn irgend eine Sache zum Streit gebrachtWird; daher scheint in diesem Falle ein Jeder aufs Ganzeni ederzu]egen, was sich anders verhalt, wenn Mehrere eine ge-meinschaftliche Sache niederlegen. §. 1. Das Eigenthum derniedergelegten Sache bleibt bei dem Niederlegenden, aber auch<j e r Besitz , wenn [der Besitz] nicht bei einem Sequester nie-dergelegt worden ist 42 ), denn nur dann besitzt der Sequester;e ? Wird nämlich durch eine solche Niederlegung das beab-«cUtigt, dass diese Zeit dem Besitze von Reinem von Beidennütze.
18. HERATIÜS lib. U. Membran. — Wegen dessen,Was wegen Aufruhrs, Feuersbrunst, Einsturzes, Schiffbruchsniedergelegt worden ist, findet gegen den Erben wegen der»Ösen Absicht des Verstorbenen eine Klag-e nach Verhallnissde s Erbschaftsantheils und aufs Einfache , und auch, innerhalb
^ ,le s Jahres Statt; gegen ihn (den Verstorbenen) selbst wird»»e sowohl aufs Ganze , als aufs Doppelte , als auch immer-während gegeben.
19. ÜLP. lib. XVII. ad Ed. — JuHanns und Mar-J el *us glauben, dass ein Ilaussobn richtig mit der Nieder-'eglliigfsK.lag.e.1 klagen könne.
20. PAUL. lib. XVU1. ad Ed. — Wenn du ohne böse^sicht eine bei dir niedergelegte Sache verloren haben noll-teat •, so bist du weder auf die TSiederlegungtsklage] gehalten,
'*) Precario ros:at , nee precario etc. S. d. Bein, zu L. 28. dePUT. «ct. 13, 7.
42 ) Msi aptul sequestrm deposito est. Dass dies nicht auf dasAniangswort dieses §. rei , sondern uul das kurz vprfier-KHhende possessio geht, darüber s. v. Saviguy Besitz h.«MW. lind v. Glück a. a. O. S. 145. Es Wird dl« durch l.39. 2>. de ncq. et amiit. »OM. 41. 2. bestätig», wo es lie.ssf,dass, wenn das beabsichtigt und ausdrücklich bestimmtWurde, dass die Ersitzung der Parteien unterbrochen werdensolle, der Öeuueste« den Besitz habe, sonst aber nur die De-ntition.