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2 (1831)
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260
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260 Pandkct. L. XVI. Tit. 3. Deposit! vel contra.

selbe Weise, auf welche das, was etwa in Folge einer Sj|'pulation oder eines Testaments gegeben werden innss, nach-dem man sich auf die Klage eingelassen hat, zum Schaden desBeklagten untergehen würde, so steht auch das Niedergelegt«von dem Tage an, an welchem mit der NiederIegung[sklag e Jgeklagt worden ist, auf die Gefahr dessen, bei dem es V? if 'niedergelegt worden sein, wenn es der Beklagte zur Zeit, *™er sich auf die Klage einzulassen, hat, hat zurückgeben koO'neu, und es nicht zurückgegeben hat.

13. PAUL. lib. XXXI. ad Ed. — Wenn Jemand I* nBesitz des Niedergelegten] geleugnet haben sollte, nicht geg eden Eigenthiiiner, sondern weil er den, welcher die niedergelegte Sache forderte,' nicht für den wahren Geschä'ftsbesc"''ger oder für den Erben desjenigen, welcher niedergelegt ha" e 'hielt, so hat er nicht mit böser Absicht gehandelt; wen" ees aber nachher erfahren haben sollte, so wird man gegen d 1klagen können , weil er nun anfängt, • mit böser Absiebt phandeln, wenn er die [niedergelegte Sache] nicht zurückgebe"will. §. 1. Es steht auch die Condiction wegen der niea er 'gelegten Sache zu, aber nicht eher, nla bis Etwas aus bo' seAbsicht geschehen ist; denn es wird Niemand gerade dad»r cl) 'dags er das Niedergelegte annimmt, verbindlich gemacht, 8°"'

dern [dadurch,] dass er sich böse Absicht hat zu Schi»<* el>

kommen lassen.

14. GAJ. lib. IX. ad Ed. prov. — Wenn Mehrere J

ben desjenigen, welcher niedergelegt hat, geworden sein S°'ten, so sagt man, dass, wenn der grössere Theil angetreteLabe, die Sache den gegenwärtigen zurückzuerstatten sei. "grössere Theil sei aber durchaus nicht nach' der Zahl der V et '

gonen, sondern nach der Grösse der Erbschaftsantheile zu ^"fstehen, so dass [von ihiieu] zuverlässige Sicherheit [gegen <"

später antretenden] zu geben sei. §. 1. Möge aber gegen « el

selbst, bei welchem die [Sache] niedergelegt worden ist, 0"

möge gegen den Erben desselben geklagt werden, und *| lSache durch ihre natürliche Beschaffenheit vor geßilftem vtheil untergegangen sein, wie wenn ein [ niedergelegte 1,Mensch gestorben sein sollte, so haben Sabinns und v?°sin» gesagt, dass der, gegen welchen geklagt worden i*'freigesprochen werden müsse, weil es billig wäre, dass <* enaturgemässe Untergang [der Sache] den Kläger treffe, da j cfl ,Sache jedenfalls untergegangen sein würde, auch wenn » iedem Kläger zurückerstattet worden wäre.

15. JULIAN, lib. XIII. Dige.sl. — Wer seine eige* 5Sache bei sich niederlegen lksst, oder um ihren Gebrauch vi'tet, ist weder auf die Niederlegungg-, noch auf die Leihklaggehalten, so wie wer seine eigene Sache mieihet, oder « m ''