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2 (1831)
Entstehung
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259
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Pamdect. L. XVI. Tit. 3. Deposit! vel contra. 259

"eriegiingskloge nicht gegen die Miterben desselben zu , wel-cl »e von böser Absiebt frei sind.

lt. ULP. lib. XLI. ad Sabin. - Was ein Sclav nieder-gelegt bat, das wird derjenige, bei welchem es niedergelegtWorden ist, dem Sclaven ganz richtig nach gutem Glauben"fiickgeben; denn es kommt ja nicht mit dem guten Glaubenerem, das, was Jemand erhalten hat, abzuleugnen, sondernWird es demjenigen, von welchem er es erhalten hat, zu>.' j »eben müssen, so jedoch, dass er es ohne alle böse Ab-™M zurückgebe, das heisst, dass nicht einmal der Verdacht«es Verschuldens vorhanden sei; dem gemäss hat Sabinus

es erklärt, dadurch, dass er hinzufügt: auch kein GrundVoi.li .

manden ist, weshalb er etwa glauben kann,

ss der Herr nicht wolle, dass es zurückgege-

. n Werde, dies heisst soviel, wenn er es hat vermuthen

'neu, uämlich durch einen rechtmässigen Grund bewogen;

UHt ffeiiügt es, dass guter Glaube vorhanden sei. Aber auch

"" vorher der Sclav einen Diebstahl an jener Sache began-

bat, so kann der, bei welchem er niedergelegt hat, wenn

es nur n ; cüt g ewugs t, oder geglaubt hat, dass der Herr

jj f . S e gen diese Leistung [des Niedergelegten] sein werde,

jy. ei ' Werden; denn es wird [nur] guter Glaube gefordert.

v Vi' miF auer > wenn [dem Sclaven], da er in der Sclaverei

Blieb, sondern auch, wenn ihm, nachdem er freigelassen

,® r yeräussert worden ist, geleistet worden sein sollte, so

in Folge rechtmässiger Gründe IJefreiung ein, nämlich

SpT 11 ^ eman< *' nicht wissend, dass er freigelassen oder veräus-

all ^ orde n sei, geleistet hat. Und dass eben dasselbe bei

"Schuldnern zu beobachten sei, schreibt Pomnonius.

*2. POMPOJV. Jib. XXII. ad Sabin. — Wenn in Asien

[Ei

zu 1>' <S U1 ' t der Bestimmung] niedergelegt sein Sollte , dass es

^ , lu zurückbegeben werde, so scheint das beabsichtigt

<l .' zu se <n, dass dies nicht auf Kosten desjenigen, bei

de V lei * er 8' e i e gt worden ist, sondern desjenigen, welcher nie-On ' > geschehe. §. 1. Das Niedergelegte muss an demdes

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RcV i * niedergelegt worden ist, das macht keinen Unter-„, .* dasselbe ist auch bei allen Klag-en guten Glaubens

'•'•«rückevstattet werden , wo es sich ohne böse Absichtiv 0 ~'! , ^ e " ^cHndet, bei welchem es niedergelegt worden ist;»ch

der k'v- 0 ^'c' 1 7 - u sagen. Aber man inuss sagen, dass, wenn«ei« p er etwa will > uf1S8 oie Sache auf Beine Kosten undWeil .v " acu ^ om '"" S e ' J,acnt werde, er zu hören sei,

§• 2 r* UUCli tei der ^ a S e auC Auslieferung beobachtet wird.s cbe" iv*'* 6 " < '°" ^ e t" estev wird richtig mit der sequestrari-g e " ^ Iedcr legungsklage geklagt werden, und diese muss auchn den. Erbeji desselben gegeben werden. §. 3. Auf die-

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