Pandkct. L. XVI. Tit. 3. Deposit! vsl contra. 257
Wenn man nun mit dem Sequester übereingekommen ist, das»
er die niedergelegte Sache an einem bestimmten Orte ausliefern
sollte, und er sie dort etwa nicht ausliefert, so liegt es am Tage,
dass er gehalten sei. Wenn man aber über mehrere Oerter
"hereingekommen ist, so steht es in seiner Willkür, an wel-
cuein Orte er ausliefern wolle ; aber wenn man über Nichts
'"ereiiigekommen ist, so mnss es ihm angezeigt werden, dass
r _ bei dein Priilor ausliefere. §. 2. Wenn der Sequester etwa
J'mii Amt niederlegen will, was hat er [dann] wohl zu thun?
"d 1 o m p o n i ii s sagt, dass er den Prätor angehen müsse,
1,1(1 dass, nachdem in Folge einer Verordnung desselben denen,
""eiche ihn (den Sequester) erwählt haben , Anzeige gemacht
°rden sei, demjenigen die Sache ausziiantworten sei, welcher
Wa gegenwärtig; sei. Aber dies halte ich nicht immer für
. lr j denn in der Kegel ist es [ihm] nicht zu erlauben, das
Wt, welches er einmal übernommen hat, gegen die Uestim-
UH g der INiederlegung niederzulegen, ausser wenn ein sehr
. c "tinä'ssiger Grund eintritt; und wenn es erlaubt wird, so
selten die Sache demjenigen ausziiantworten , welcher ge-
'Qinen ist, sondern sie inuss nach dem Ermessen des ßich-
rs in irgend einem Tempel niedergelegt werden.
0- PAUL. llh. II. ad Ed. — Eigentlich aber Leisst bei'"ein Sequester [das] niedergelegt, was von Mehreren aufs»uze unter einer bestimmten Bedingung- zum Bewahren und«rückgeben übergeben wird.
»_. 7. ULP. lib. XXX. ail Ed. — Wenn ein Sequester einen
tischen, der bei ihm niedergelegt war, damit Untersuchung1 der Folter gegen denselben angestellt würde, und der1 gebunden oder auf die Marterbank ausgedehnt 13 )
^var
sollt
■> durch Barmherzigkeit bewogen, losgebunden haben
. 'e, so glaube ich, dass das, was gesehenen ist, der bösen
y J sicUt sehr nahe Bei, weil er, da er wusste, zu welchem
iii .. WerScJavJ in diese Lage versetzt wurde (pararelur),
■ IZeit 'S Barmherzigkeit ausgeübt hat, da es in seiner Macht
i ) . an<l > [lieber] eine solche Sache nicht zu übernehmen, als zu
■i, ,ei "gehen. §. x. D; e Niederlegungsklage wird gegen den
'wegen der bösen Absicht des Verstorbenen aufs Ganze
feeüen. Denn obgleich wir sonst wegen der bösen Absicht
j 8 Verstorbenen nicht pflegen gebalten zu sein , ausser auf
Antuen 1 , welcher au£ uns gekommen ist, so entsteht doch
■ 1 ^j d Jiwlam manslonem coctenmm. Die wahre ( Beschaffen-
Tr k eSes Törturmlttets ist nicht bekannt, daher macht die
<^»ev'S(M/.ung auch keinen Anspruch auf unlredingtc RichÖg-
,';'.'.]> vielleicht entspricht sie aber dem ITesen der Sache im-
gemnfc Üeher diese s. Cujacius IX. obs. 37. und das von
n-emeccius zuBrisson. s, v, malus Bemerkte.
*>orp. für, c'w. II. j 7