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256 Pandect. L. XVI. Tit. 3. Deposit! vcl contra.
auch Einer das Ganze erlieben könne, [Einer! aufs Ganze k' a "gen könne; wenn aber [so, dass Einer es nur] zu dem Tue' 1 )zu welchem [einem Jeden von] ihnen daran gelegen ist, [ er ' ie ' (ben könne], dann inuss man sagen, dass die Verurlheiluiig a"einen Theil zu richten ist. §. 45. Wenn ich bei dir nieder-gelegt haben werde, so dass du es nach deinem Tode zur» 1 *'geben sollest, so kann ich sowohl gegen dich, als gegen dein 6Erben mit der Niederlegungfsklage] klagen; ich kann uäinl' cmeinen Willen ändern und vor deinem Tode das JViedergeleff'zurückfordern. §. 46. Deshalb, auch wenn ich so niedergel e £haben werde, dass es nach meinem Tode zurückgegeben V? er 'den solle , werde ich sowohl, als [wird] auch mein Erbe i" 1der Niederlegungfsklage] klagen können, ich, nachdem ich °eWillen geändert habe. §. 47. Weil aber nur die böse Abs»«*'in deu Bereich dieser Klage kommt, so hat man gefragt, ° 1 ''wenn der Erbe eine bei dem Testator niedergelegte oder \& elselben] geliehene Sache verkauft hat, indem er nicht -wus^jdass sie niedergelegt oder geliehen sei, er gehalten sei ? u°weil er nicht mit böser Absicht gehandelt hat, so wird ewegen der Sache nicht gehalten sein. Ob er jedoch W e, ">'stens wegen des Preises gehalten ist, welcher an ihn geko" 1 'men ist ? Und es ist wahrer, dass er [deshalb] gehalten ,s >denn eben dadurch handelt er mit böser Absicht, dass er & »was an ihn gekommen ist, nicht zurückgibt.
2. PAUL. lib. XXXI. ad Ed. — Wie also, wenn *den Preis noch nicht gefordert, oder [die Sache] um we"fe e 'als er gesollt hütte, verkauft hat? Er wird nur seine B.l a S eabtrete».
3. ULP. lib. XXXI. ad Bd. — Freilich, wenn er er**die Sache wiederkaufen und leisten kann, und es nicht ■*"','so ist er nicht von Verschulden frei, auf eben die Weise, ^wenn er sie, nachdem sie [von ihm] wiedergekauft Wo r y'.joder auf andere Weise zu der seinigen geworden ist, v . \hat leisten wollen, indem er vorgeschützt hat, dass er sie *'ina], ohne es zu wissen, verkauft habe. u
4. PAUL. lib. V. ad Plaut. — Aber auch wenn er ni<*Erbe sein sollte, aber sich für den Erben gehalten und l*°*Sache] verkauft hat, wird ihm auf ähnliche Weise der ***w'mn abgefordert werden.
5. VLP. lib. XXX. ad Ed. r- Demjenigen, hei W<^[Etwas] wird niedergelegt sein sollen, wird die Gege«n» e rjjlegnngskhge gegeben; und hei dieser Klage wird mit 1^°der Würderungseid nicht geleistet , denn es wird [hier] " ,c 'wegen einer Treulosigkeit, sondern wegen der Schadloshall' 1 "»desjenigen geklagt, welcher das Niedergelegte übernommen *" j§. 1, Gegen einen Sequester steht die Niederlegungsklage * u '