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2 (1831)
Entstehung
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254
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254 Pandkct. L. XVI. Tit. 3. Deposit} vcl contra.

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getheilt werden können, so wird er sie alle übergeben m" 8 's<:n, indem ihm zuverlässige Sicherheit von dem Forderndenin Bezug auf das , was über den Tlieil desselben hinausgeht»zu leisten ist; wenn aber keine Sicherheitsleistung Statt find*'so wird die Sache in einem Tempel niedergelegt und |'s«>] de'»bei welchem niedergelegt worden ist, von jeder Klage betre' 1 *§. 37. Bei Julianus ist im dreizehnten Buche der Digest*" 1folgender Fall berichtet worden; er sagt nämlich, wenn <> eJViederleger gestorben und zwei da sein sollten, welche «""sich streiten, indem ein Jeder behauptet, dass er Erbe sei, ssei demjenigen die Sache zu übergeben, welcher bereit i s »den Beklagten, das heisst, den, welcher das Niedergelegt*überuoinineu hat, gegen den Andern zu vertheidigen; wenn aheKeiner von Beiden diese Last übernehmen sollte , so sagt e »werde am passendsten behauptet, dass er vom Prntor nicht *zwingen sei, die Klage [gegen sich) zu übernehmen ; es jiu'is 8also die Sache in irgend einem Tempel niedergelegt werd*"»bis wegen der Erbschaft erkannt werde. §. 38. Wenn J**mand bei ihm niedergelegte Testamentsschriften in Gegend* 1von Mehreren gelesen hat, so sagt Labeo, könne mit " eNiederlegungsklage mit Hecht wegen der Schriften g e ^' 8 ^!werden. Ich glaube, dass auch mit der Ehrenkrüiikiiiig[sk.la£^geklagt werden könne, wenn das Testament in dieser Ab»' c ,in Gegenwart von Einigen vorgelesen worden ist, damitgeheiinenVerordnungen desjenigen, welcher das Testament f emacht hat, bekannt gemacht würden. §. 30. MVenn ein •*•"ber oder ein Dieb [Etwasl niedergelegt haben sollte, so gl a "Marcel Ins im sechsten Buche der Digesten, dass auch d' eS

mit Kecht mit der Niederlegung[skloge] klagen würden; "*"',

es~ liegt ihilen deshalb [an der Sache], weil sie gehalten *'" '

§. 4(). "Wenn Jemand niedergelegtes Silber oder Gold f° r . ,,

sollte, oh er da wohl das Individuum, oder auch das ^ e-vV jj ^beachreiben niuss '! Und es ist mehr f dafür,] dass er bei"beschreibe, indem er etwa einen Becher, oder eine Scliüs**.'oder eine Schale nennt nnd den Stoff und das Gewicht "fügt. Aber auch "wenn es unverarbeiteter Purpur, oder >" 0

sein sollte, so ist das Gewicht ai/f ähnliche Weise hii'z" 7 ^,

fügen , indem das unbenommen bleibt , dass , wenn man "JJ

die Grösse des Gewichts ungewiss ist, ihm, wenn er » cnW °,^zu Hülfe gekommen werde. §. 4i. Wenn eine versiefff

Kiste niedergelegt sein sollte, oh wohl [daun] nur die K» sgefordert wird, oder anch die [in derselben enthalteneu] 1°viduen auszudrücken Bind? Und Tre.batius sagt, das»

Kiste zurückzufordern, nicht wegen der einzelnen Sache» "^

der Niederlegungfsklage] zu klagen sei; wenn aber sovVdie [einzelnen] Sachen vorgezeigt, als auch so niederge