Pandkct. L, XVI. Tit. 3. Deposit! vel contra. 253l'on der Sache] wissend, an dicL genommen Last; ich bin also
re ! . Vou böser Absicht; wenn ich es aber gleichsam als das
einige fü r d; e Freilassung desselben gezahlt haben werde,
° werde ich gehalten sein. Und diese Meinung- scheint mir
, r zu sein, deun in diesem Falle hat er es nicht blos nicht
"e böse Absicht zurückgegeben, sondern nicht einmal zu-
,' gegeben; denn etwas Anders ist zurückgeben, etwas An-
J? fs geben, gleich als ob es von dem Seinigen wäre. §. 34.
ein» (, e u jjgj jj r von Anfang all ln j t j er Bestimmung nie-
e »"gelegt sein sollte, dass du, wenn du wolltest, es gebrauchen
°«Uest, so wirst du, bevor du es brauchst, auf die IVieder-
d e ff«ng[sklage ] gehalten sein. §. 35. Oft tragt es sich zu,
ss eme niedergelegte Sache oder [niedergelegte] Gelder auf
^ e taefahr desjenigen stehn, bei dem sie niedergelegt werden,
", • Wenn man darüber namentlich übereingekommen ist:
er auc h wenn sich Jemand zur JNiederlegung angeboten hat,
£ sc "feibt derselbe Juli an us, habe er sich für die Gefahr i 6 )
• e ? Sen ' Was niedergelegt worden ist, verbindlich gemacht, so
Y oc ", dass er nicht blos für böse Absicht, sondern auch für
^erachulden und Bewahrung stehe, nicht jedoch für zufällige
cli !5 ni * Se ," §• 3< *' Wenn Geld in einem versiegelten Säck-
^" e " n iedergelegt sein, und einer von den Erben desjenigen,
6'cher niedergelegt hat, kommen und es zurückfordern sollte,
ls t zu untersuchen, auf welche "W eise ihm Genüge ge-
' "ehe. Es ist das Geld entweder vor dem Prätor, oder im
i : e . lse . m ehrbarer Personen herauszunehmen, und nach Ver-
n iss des Erbtheils auszuzahlen. Aber auch wenn es ent-
gelt werden sollte, so wird man nicht gegen die Bestim-
p u g der JNiederlegimg Verstössen, wenn dies entweder unter
■juwigniig des Prätors, oder im Beisein ehrbarer Personen
IL • u wird, indem das Rückständige entweder bei dem,
Welchem niedergelegt worden ist, J bleibt , wenn er dies
Vn a T1 ^ eWo ^ hat, nachdem nämlich zuvor Siegel entweder
no ra tor, oder von denen , vor welchen die Siegel abge-
>men worden sind, darauf gedrückt worden sind, oder in-
es, wenn er dies etwa verweigert hat, m einem Tempel
er gelegt wird. Aber wenn es Sachen sind, welche nicht
iiirlT' C "^° sc ü c poshi tBigasw. Pcricuhim bezeichnet hier.!' . v " e öfters , die Verbindlichkeit liir znfä'/ligeii Schaden\t • i " •> .somlern vielmehr, wie aus dem Folgenden her-^ »Scliv, die NotnwendigUrit, den durch böse Absicht (undh < «es Verschulden,) durch geringes Verschulden (dolus nnd
«lud V S i <Ue Allm • 26 - zw 1j ' 5 " 5' 2 - D ' commod - 13 - 6 -),i "'"'chVernlisäiiimuig' der Bewahrung, entstandenen Scha-
Cni ' ''' e verschuldeten Unfälle zu tragen. S. Masse
u, l'a. S>. 380. Hänel vom Schadenersatze S. 10.