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2 (1831)
Entstehung
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253
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Pandkct. L, XVI. Tit. 3. Deposit! vel contra. 253l'on der Sache] wissend, an dicL genommen Last; ich bin also

re ! . Vou böser Absicht; wenn ich es aber gleichsam als das

einige fü r d; e Freilassung desselben gezahlt haben werde,

° werde ich gehalten sein. Und diese Meinung- scheint mir

, r zu sein, deun in diesem Falle hat er es nicht blos nicht

"e böse Absicht zurückgegeben, sondern nicht einmal zu-

,' gegeben; denn etwas Anders ist zurückgeben, etwas An-

J? fs geben, gleich als ob es von dem Seinigen wäre. §. 34.

ein» (, e u jjgj jj r von Anfang all ln j t j er Bestimmung nie-

e »"gelegt sein sollte, dass du, wenn du wolltest, es gebrauchen

°«Uest, so wirst du, bevor du es brauchst, auf die IVieder-

d e ff«ng[sklage ] gehalten sein. §. 35. Oft tragt es sich zu,

ss eme niedergelegte Sache oder [niedergelegte] Gelder auf

^ e taefahr desjenigen stehn, bei dem sie niedergelegt werden,

", • Wenn man darüber namentlich übereingekommen ist:

er auc h wenn sich Jemand zur JNiederlegung angeboten hat,

£ sc "feibt derselbe Juli an us, habe er sich für die Gefahr i 6 )

• e ? Sen ' Was niedergelegt worden ist, verbindlich gemacht, so

Y oc ", dass er nicht blos für böse Absicht, sondern auch für

^erachulden und Bewahrung stehe, nicht jedoch für zufällige

cli !5 ni * Se ," §• 3< *' Wenn Geld in einem versiegelten Säck-

^" e " n iedergelegt sein, und einer von den Erben desjenigen,

6'cher niedergelegt hat, kommen und es zurückfordern sollte,

ls t zu untersuchen, auf welche "W eise ihm Genüge ge-

' "ehe. Es ist das Geld entweder vor dem Prätor, oder im

i : e . lse . m ehrbarer Personen herauszunehmen, und nach Ver-

n iss des Erbtheils auszuzahlen. Aber auch wenn es ent-

gelt werden sollte, so wird man nicht gegen die Bestim-

p u g der JNiederlegimg Verstössen, wenn dies entweder unter

■juwigniig des Prätors, oder im Beisein ehrbarer Personen

IL • u wird, indem das Rückständige entweder bei dem,

Welchem niedergelegt worden ist, J bleibt , wenn er dies

Vn a T1 ^ eWo ^ hat, nachdem nämlich zuvor Siegel entweder

no ra tor, oder von denen , vor welchen die Siegel abge-

>men worden sind, darauf gedrückt worden sind, oder in-

es, wenn er dies etwa verweigert hat, m einem Tempel

er gelegt wird. Aber wenn es Sachen sind, welche nicht

iiirlT' C "^° sc ü c poshi tBigasw. Pcricuhim bezeichnet hier.!' . v " e öfters , die Verbindlichkeit liir znfä'/ligeii Schaden\t • i " •> .somlern vielmehr, wie aus dem Folgenden her-^ »Scliv, die NotnwendigUrit, den durch böse Absicht (undh < «es Verschulden,) durch geringes Verschulden (dolus nnd

«lud V S i <Ue Allm • 26 - zw 1j ' 5 " 5' 2 - D ' commod - 13 - 6 -),i "'"'chVernlisäiiimuig' der Bewahrung, entstandenen Scha-

Cni ' ''' e verschuldeten Unfälle zu tragen. S. Masse

u, l'a. S>. 380. Hänel vom Schadenersatze S. 10.