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2 (1831)
Entstehung
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250
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250 I'anukct. L. XVI. TU. 3. Uepositi vel contra.

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|nur] die Auftragsklage Statt finde, weil es eiu umfassender«Auftrag gewesen ist, indem er auch die Bestimmung der i>*"Wahrung enthielt. §. 13. Derselbe Pomponius fragt? °"'wenn ich dir aufgetragen haben werde, dass du eine von J e 'mand in meinem Namen an dich genommene Sache nufbewal> remögest, und du das gethan haben wirst, du auf die Auftrag 8 'oder J\jederlegung[sklage] gehalten seiest? Und er billigt «mehr, dass die Auftrag[sklage] Statt finde, weil dies der erstG'ontract ist. §. 14. Derselbe Pomponius fragt, ob, vt"" 1du mir, da ich bei dir niederlegen wollte, geheissen hab esolltest, bei deinem Freigelassenen niederzulegen , ich g e » edich mit der Niederlegung[sklageJ verfahren könne? Undsagt, dass wenn ich auf deinen Namen, das heisst, gleich awürdest du [die Sache] bewahren, [sie] niedergelegt I' 11 "'ich gegen dich die Niederlegung[sklage] habe; wenn du °"aber gerathen haben solltest, dass ich lieber bei jenem nie"''lege, gegen dich keine Klage Statt finde. Gegen jenen li" .die Niederlegungsklage Statt, und du bist nicht auf die A' 1trag[sklage J gehalten, weil ich meine eigene Sache gel») 1habe. Aber wenn du mir aufgetragen hast, dass ich auf ^ ei fGefahr bei jenem niederlegen solle, so sehe ich nicht el "'warum die Auftragsklage nicht Statt finde. Freilich v*"*"du dich für jenen verbürgt hast, so sagt Labeo, dass &Bürge jedenfalls gehalten sei, nicht nur, wenn der aus h» sAbsiebt gehandelt hat, welcher das Niedergelegte übernoi"" 1 "hat, sondern auch wenn er nicht [mit böser Absicht] g e ' ia . 1

delt hat, die Sache je doch bei ihm sich befindet 5 denn V". '

wenn der, bei dem niedergelegt worden ist, rasen, oder el

Mündel sein, oder weder ein Krbc, noch ein Nachlassbefli'^f j

noch ein Nachfolger desselben vorhanden sein sollte? Er W iralso gehalten sein, dass er das leiste, was auf die A'/'''"legungsklage geleistet zu werden nllegt. §.15. Es fragt v&ob gegen einen Mündel, bei welchem ohne die Ermächtigt *des Vormund» \_Etwas]! niedergelegt worden ist, die Nie" e

leg-tiiig'sklag'e gegeben werde. Aber man niriss es bill>l> e '

dass, weuu du bei einem, der bösen Absicht schon ISWj[Mündel] niedergelegt haben solltest, geklagt werden k» 11 "'wenn er sich böse Absicht hat zu Schulden kommen 1ali& 'denn es wird auch auf soviel, als er reicher geworden 18 'eine Klage gegen ihn gegeben, auch wenn baue Absicht ■"'vorgekommen ist. §. 16. Wenn eine niedergelegte ^ ,lC .schieclifer z»rüc)igegebeii werden sollte, so kann, gleich c' 8 'sie nicht zurückgegeben worden sei , mit der Niederlegunßl- _klage] g-eklagt werden ; denn wenn sie schlechter 7"'"°.^gegeben wird, so kann man sagen, dass sie aus böser A"*' .nicht zurückgegeben »ei. §. 17. "Wenn meui Sclav \ß>W^