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2 (1831)
Entstehung
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251
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Pandkct. L. XVI. Tit. 3. üeposiii vel contra.

niedergelegt Laben sollte, so werde ich nichts desto weniger

| le Wiederlegungsklage haben. §. 18. Wenn ich bei einein

' claven niedergelegt haben, und gegen ihn, uach<lem er freige-

* SS( £ worden ist, klagen werde, so sagt Marceilus, dass

■. le ^'age nicht bestehe, obwohl wir zu sagen pllegen, dass

e 'nand auch wegen der bösen Absicht, die er sich in der

averei hat zu Schuldeu kommen lassen, gehalten sein müsse,

e 'l sowohl die Verbrechen, als auch die Schadenansprüche

n Kopfe folgen; man wird also zu andern zuständigen

a ffen seine Zuflucht nehmen müssen. §. 19. Diese Klage

*t den Nachlassbesitzern und den übrigen Nachfolgern, auch

l > ^ Welchem in Folge des Trebelliauischen Senatsschlusses

j*M> Erbschaft eingeantwortet ist, zu. §. 20. Wicht nur die

oie Vergangenheit fallende böse Absicht wird bei der Nie-

jT e S" l 'osklage in Betracht kommen, sondern auch die künf-

8*j das heisst, nach eingeleitetem Streit. §. 21. Daher

»reibt Neratius, dass, wenn eine niedergelegte Sache

e böse Absicht verloren sein sollte, und nachdem man sich

,. die Klage eingelassen hat, wiedererlangt würde, der Be-

bje nichts desto weniger zur Zurückerstattung - ang-elrieben

'. ' ni,a - '«cht freigesprochen werden dürfe, wenn er nicht

" c * e rsfatte. Derselbe Neratius sagt, dass, obwohl da-

. gegen dich mit der Niederlegung! sklage] geklagt worden

. > a ls du nicht im Stande [gewesen] seist, zurückzuerstatten,

ein etwa die Speicher verschlossen gewesen sind, du gleich-

° d, Wenn du yor der Veriirtheihing im Stande sein solltest,

.. ''^'-"erstatten , zu verurtlieilen seiest , wenn du nicht zu-

^erstatten solltest, weil die Sache sich bei dir befindet;

naiulich sei zu untersuchen , ob du mit >böser Absicht

ist ) deU llabcst » we,1H du die SaCue nicl,t uas1, §« ?? - ,<:s

i f a" 0 ' 1 bei Julianus im dreizehnten Duchu der Digesten8n 1^ \ rie ^ eu ■> dass der , welcher eine Sache niedergelegt hat,j I "' "lit der IViederlegungsk/age klagen könne; denn eben. .j" 1 ! 0 ,. handle der , welcher {_die Sachet übernommen hat,öoser Absicht, wenn er die Sache dem Zurückforderndenj 1 ? ,lr "ckgebe. Marcellus aber sagt, dass der, welcher

ffe al ^' oruer,laen nicht wiedergebe, nicht immer so «n-

enen werden könne, als handle er mit böser Absicht; denni« «.' ^ eim oie Sache etwa in der Provinz sich befindet, oder«icl /"•' ,"' welche zu ö/fnen, er zur Zeit der VeriirtLeihingW' lm .^ lmiae sein sollte, oder die Bedingung der Nieder-es"'j- '"^ e "'K etreten ist ? $■ ~ s - Man darl' nicht zweifeln,inj« 8e Klage guten Glaubens sei. §. 24. Und darum muss

K/ Jr ,. Sl f e "' diws *°woLl die Früchte iu den Bereich dieser•«.r,f? * 0Imne «, als auch die ganze Zubehör, auch das Ge-> so dass nicht die blosse Sache [in den Bereich der