Pandeot. L. XVI. Tit. 1. Ad Scnatusconsult. Vcllejan. 241
31. Idem lib. I. ad Nerat. — Paulus: -wenn eine Fraudas, was s j e ; u F 0 ]g. e einer Intercession gezahlt bat, etwa"icht zurückfordern will, sondern mit der Auftragsfklage] kla-gen 2") m ,d we g eu j er Schadlosigkeit dem Schuldner Sicher-heit geben will, so ist sie zu hören.
32. POMPON. lib. I. SConsult. — Wenn eine Frau die^■"«Schaft von irgend Jemand antreten sollte, so dass sie diefluiden desselben übernimmt, so darf man ihr schwerlich zuHälfe kommen, ausser wenn dies durch einen Betrug der Gläu-
Jger geschehen (conccplum) ist; denn es ist ja eine FrauJcht in jeder Hinsicht wie Einer, der jünger als fünfundzwan-zig Jahre [und] bevortheilt ist, anzusehen. §. 1. Wenn einera « eine von ihr vermittelst einer Intercession zum Pfandbegebene Sache etwa zurücknehmen will, so nimmt sie auchle Früchte als freie 21 ) zurück, und wenn die Sache schlech-ei * geworden sein sollte, so möge sie deshalb höher geschätztVerden. Aber wenn der Gläubiger, welcher das Pfand durchine Intercession erhalten haben wird, dies einem Andern ver-a "lt hat, so ist die Meinung derer wahr, welche glauben,ass ihr auch gegen den Käufer guten Glaubens eine Forde-"'8' zu geben sei, damit der Käufer sich nicht in einer bes-er " Lage befinde, als der Verkäufer sich befunden hat. §. 2.''gleichen wenn eine Frau dem Gläubiger [ihres] Mannes einruudstück verkauft und übergeben hat, unter der Bedingung,dass der Käufer das [schuldige] Geld dem Manne als em-I'taiigQD ansetzen sollte , und sie dieses Grundstück vindicirt,
0 Mvird ihr zwar die Einrede wegen der gekauften und über-
1 e "en Sache entgegengesetzt, aber es wird von der Fraua &egen eingeredet werden: oder wenn jener Verkauf
? e ffen den Sena tss chluss vollzogen worden ist.
"d dies geht an, mag der Gläubiger selbst gekauft, oder
a S er einen Andern untergeschoben haben, damit die Frau
^" f diese Weise ihre Sache entbehre. Dasselbe findet Statt,
auc u wenn sie nicht für [ihren) Mann, sondern für einen an-
endii
entgegensetzen, und so die Klage vereiteln. Damit er alsoliesen Weg der Itechtsvorfolguiig- nicht einschlage, ist ihmjene Einrede gegen den Gläubiger, bei welchem er intercedirt
2 *■*»..gegeben worden. S. L. 16. §. 1. und L. 19. $. 5. h. t.
«") Nämlich gegen den Schuldner, für den sie intercedirt undgezahlt hat; sie inuss denselben aber dann gegen den Gläu-Wger auf den Fall, dass dieser'das, was die Frau an ihn für«en Schuldner gezahlt und dieser der Frau auf die Auftrags-Klage wiedererstattet hat, von dein Schuldner noch einmal
2l\ 0r /' er " sollte, sicherstellen.
ILS' h " nach der Evklärimg des Accursius, als nicht ver-pfändete. Der Gläubiger muss also Sache und Früchte ohneAbzug herausgeben.lM, p. jur. ciu. 11. 16 v •-.