Druckschrift 
2 (1831)
Entstehung
Seite
242
Einzelbild herunterladen
 

'"«»I,

242 Pandect. L. XVI. Tit. 2. De compcnsationibus.

dorn Schuldner ihre Sache übergeben hat. §. 3. Wenn eineFrau, um nicht selbst zu iutercediren, einem Andern auftrage"würde, dass er dies thun sollte, obwohl in Bezug' auf « iePerson dieses [Andern], welcher dies auf die Bitte der Frauthat, dieser Senatsschluss Statt hat ? Es bezieht sich nämlichder ganze Inhalt (sermo) des Seuatsschlusses darauf, dass g' e "gen die Frau selbst keine Forderung zu geben sei 22 ). U 1 "*ich glaube, dass die Sache so zu unterscheiden sei, d" sS 'wenn der Gläubiger, welchem ich mich verbindlich geinacMhabe, in Auftrag der Frau dies zur Umgehung des Senats-Kclilusxcs gethan hatte, damit sie nicht selbst gegen den Senat«'gchluss eintreten, aber einen Andern stellen sollte, derselw edurch die Einrede der geschehenen Umgehung des Senat*'Schlusses auszuschliessen sei; dass aber, wenn er es nicht % 6 'wusst, ich aber es gewusst hätte, ich, wenn ich gegen " ieFrau mit der Anftrags[klage] klagen sollte, auszuschliess«"»dem Gläubiger aber gehalten sei. §. 4. Wenn eiue Frau b e "reit sein sollte, für den, für welchen sie intercedirt habe»wird, sich auf die Klage einzulassen , damit nicht gegen ° e ]jalten Schuldner die Klage gegeben werde, so wird sie, vt esie die Einrede des Seuatsschlusses entgegensetzen kann, Sicher'heit geben, dass sie sich der Einrede nicht bedienen werd e »und dann zum Richter gehen müssen. §. 5. Man muss •''"'nehmen, dass eine Frauensperson inlercedire, auch ' [wenn »' e Jfür einen Solchen [eintritt], der nicht verbindlich gemacht W* r *den kann, wie weim sie für einen fremden Sclaveu intercedir' 5aber es ist, nachdem die Intercession nichtig gemacht word e "ist, gegen den Herrn des [Sclaven] die Klage wiederhers" 1 'stellen.

Zweiter Titel.

De compensatio n i b u s.{Von den Aufrechnungen.)

1. MODEST, lib. VI. Pandcct. — Aufrechnung ist dieAusgleichung") einer Schuld und einer Forderung uu< cr

einander.

2. JULIAN. lib.XC. Digest. — Ein Jeder weist seine»

Gläubiger, welcher zugleich Bein Schuldner ist und {ordert,zurück, wenn er bereit ist, aufzurechnen,

3. POMPOIV. üb. XXV. ad Sabin. - Darum ist #<>

22) S. oben Amn. 3.

23 Contribulio ; die angenommene üebersetzung schien darin»die passendste, weil der Begriff, dass die sich gegenüber'»teilenden Forderungen nur insoweit, als sie sich gleich «»"/'aufgehoben werden, ebenso in Ausgleichung, wie in co*Wbutto liegt.