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2 (1831)
Entstehung
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240
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240 Pandkct. L. XVI. Tit. 1. Ad Senaiusconsuli. Vellej(M-

ihr Wort unter Verpfandung 1 desselben Grundstücks erhalte"hatte, sogleich dem Seinpronius für ihren Ehemann gezah'yman hat gefragt, ob sie gegen den Senatsschluss verbind 0 «»gemacht sei ? Ich habe zum Bescheid gegeben, dnss, we""IVumeriiig gewusst hätte, dass sie intercedire, der Senatsschh' sS 'wegen dessen gefragt würde, Statt haben werde.

29. PAUL.'Üb. XVI. ad Resp. — Jemand hat den Er-ben des Lucius Titius ein Gelddarlehn geben und mit ibi> e "contrahiren -wollen; aber weil er die Vermögensumstände de'"selben für verdächtig gehalten hat, so hat er lieber der Eheff a "des Testators das Geld geben und von ihr ein Pfand erhalte»jwollen; die Frau hat dasselbe Geld den Erben gegeben ""von diesen ein Pfand erhalten; ich frage, ob sie intercedirt *"haben scheine, und ob die Pfänder, welche sie selbst erhalte"tat, dem Gläubiger gehalten seien? Paulus hat zum " e "scheid gegeben, dass, wenn der Gläubiger, da er mit den I 11 "ben des Lucius Titius contralüreu wollte , nachdem er die* 6vermieden hatte, lieber die Frau zur Schuldnerin gewählt ba»>sowohl in ihrer, eigenen Person der Senatsschluss, welcher i"> edie Intereessionen gemacht worden igt, Statt habe, als a ,lCdie von ihr gegebenen Pfänder [dein Gläubiger! nicht gehalte"seien; dass aber die Sachen, welche die Frau von denen, i'| rwelche sie intercedirte, zum Pfand erhalten hat, dem Gl»* 1 " 1 'ger der Frau nicht verbindlich seien. Aber der Prätor wi' rdnicht ohne vernünftigen Grund Lande/n , wenn er eine K's»nicht blos gegen eine Persou, | nämlich ,| nachdem [die Kite*"sieht au£\ die Frau bei Seite gesetzt worden ist, gegen "'Hauptschuldner, sondern auch auf die Sachen, welche der Fr 8 "[als Pfänder] verbindlich gemacht worden sind, geben wi""" e '§. 1. Paulus hat zum Bescheid gegeben, dass das, was a 'zur Umgehung des Seiiatsschlusses, welcher über die Interne 9 'sionen der Frauenspersonen gemacht worden ist, ausgeda c "bewiesen werden kann , nicht genehmigt werden müsse.

30. Idkm lib. IL Scnlenl. — Wenn eine Frau in " etAbsicht zu betrügen, oder da sie wusste, dass sie nicht gebo-ten sei, iiir Jemand intercedirt haben sollte, so wird ihr <*>Einrede des Seualsschlusses nicht gegeben; denn eine Klo?"'welche gegen die böse Absicht der Frauensperson zi/sie' 1 *'

schlicsst der hochachtbare Senat nicht aus. §. 1. Ein Gesclii'""'

besorger wird, wenn er im Auftrag einer Frau für einen A' 1 'dem intercedirt haben sollte, durch die Einrede des VeHe/ 8 "''Beben Senatsscblusses unterstützt, damit sonst [seine] Klag 6nicht vereitelt werde * 9 ).

19) Denn wenn er gegen die Fran mit der Anttragshlage klag^so wird jene die Einrede des VeUejamschen Senatsschlusse»